Landtagswahlrecht NRW

[Nordrhein-Westfalen]

Geschichte des Landtagswahlrechts in Nordrhein-Westfalen

20.04.1947
Erste Landtagswahl
  • Das aktive Wahlrecht liegt bei 21 Jahren, das passive Wahlrecht bei 25 Jahren. Die Legislaturperiode ist auf drei Jahre begrenzt. Der Landtag besteht aus 200 Sitzen, von denen 150 in Einerwahlkreisen vergeben werden. Die übrigen 50 Abgordneten werden im Wege des Verhältnisausgleichs über starre Landesreservelisten gewählt. Parteien nehmen an der Mandatsvergabe teil, wenn sie wenigstens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Die Mandate werden anhand des Prozentsatzverfahrens mit alternativer Kaufmannsrundung zugeteilt. Ausgleichsmandate sind nicht vorgesehen.
18.06.1950
Zweite Landtagswahl
  • Die Dauer der Legislaturperiode wird um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre verlängert.
27.06.1954
Dritte Landtagswahl
  • Die 5-Prozent-Hürde kann durch eine Wahlkreismandatsklausel (mindestens ein Wahlkreismandat im Land) oder eine Wahlkreisstimmenklausel (mindestens 1/3 der Stimmen in einem der Wahlkreise) außer Kraft gesetzt werden.
  • Das Prozentsatzverfahrens mit alternativer Kaufmannsrundung wird zugunsten eines anderen Verfahrens aufgegeben. Dieses Verfahren lässt sich leider anhand der Gesetze und Verordnungen sowie der Wahlergebnisse nicht mehr eindeutig identifizieren (vgl. Beckmann, 2006, S. 26 ff.). Möglicherweise wurde das Idealanspruchsverfahren mit Kaufmannsrundung verwendet.
06.07.1958
Vierte Landtagswahl
  • Die Ausnahme von der 5-Prozent-Hürde (Wahlkreismandatsklausel, Wahlkreisstimmenklausel) werden wieder abgeschafft.
  • Die erste Ausgleichsmandatsregelung wird eingeführt: Erhält mindestens eine Partei mehr Wahlkreismandate als ihr im Wege des Verhältnisausgleichs auf Grundlage der vorgesehenen Gesamtmandatszahl von 200 zustehen, wird die Gesamtmandatszahl so lange erhöht, bis sämtliche Überhangmandate den Parteien auch im Wege des Verhältnisausgleichs zustehen (Kleinste Mandatszahl ohne Überhang).
08.07.1962
Fünfte Landtagswahl
10.07.1966, 6. Landtagswahl
6. Landtagswahl
  • Zur Zuteilung der Mandate wird die Hare-Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer) [Verweis auf das Verfahren] eingeführt.
    Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer)
14.06.1970
Siebte Landtagswahl
  • Die Dauer der Legislaturperiode wird auf fünf Jahre verlängert.
  • Das aktive Wahlrecht wird auf 18 Jahre, das passive Wahlrecht auf 23 Jahre gesenkt.
04.05.1975
Achte Landtagswahl
  • Das passive Wahlrecht wird auf 18 Jahre gesenkt. [Explizit oder per Volljährigkeit?]
11.05.1980
Neunte Landtagswahl
  • Die Anzahl der Wahlkreise wird um eins auf insgesamt 151 Wahlkreise erhöht. Weiterhin werden 50 Mandate im Wege des Verhältnisausgleichs vergeben.
  • Die zweite Ausgleichsmandatsregel wird eingeführt: Erhält mindestens eine Partei mehr Wahlkreismandate als ihr im Wege des Verhältnisausgleichs auf Grundlage der vorgesehenen Gesamtmandatszahl von 201 zustehen, wird die Gesamtmandatszahl so lange erhöht, bis sämtliche Überhangmandate den Parteien auch im Wege des Verhältnisausgleichs zustehen. Ergibt sich dabei eine gerade Gesamtmandatszahl wird die Gesamtmandatszahl nochmal um ein Mandat erhöht (Kleinste Mandatszahl ohne Überhang, falls gerade + 1).
12.05.1985
Zehnte Landtagswahl
  • Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen wird die erst 1995 eingeführte dritte Ausgleichsmandatsregelung verwendet (siehe dort).
13.05.1990
Elfte Landtagswahl
  • Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen wird die erst 1995 eingeführte dritte Ausgleichsmandatsregelung verwendet (siehe dort).
14.05.1995
12. Landtagswahl
  • Die dritte Ausgleichsmandatsregel wird eingeführt: Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise als ihr nach dem Verhältnisausgleich Mandate zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei (Überhangmandate). Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der Direktmandate der überhängenden Partei(en) durch die Zahl ihrer Stimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen), im Falle einer geraden Zahl um eins erhöht und einer erneuten Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt (>>Quotientenaufstockung<<, falls gerade +1). Eine Beispielrechnung für die Zuteilung von Ausgleichsmandaten findet sich hier; die Probleme dieser Ausgleichsmandatsregelung sind hier aufgelistet.
14.05.2000
13. Landtagswahl
22.05.2005
14. Landtagswahl
  • Die Anzahl der Wahlkreise wird auf 128 reduziert, die Mindestanzahl der zu vergebenen Listenmandate auf 53 erhöht. Falls keine Überhangmandate anfallen, fasst der Landtag damit 181 Mandaten.

Details

Beckmann (Diplomarbeit, Universität Dortmund, 2006, S. 17 ff., Das Landtagswahlsystem in Nordrhein-Westfalen) Gesamtübersicht - Schaubild


von Benjamin Beckmann (letzte Aktualisierung: 03.10.2006)