Saarland |
[Landtagswahlrecht] |
Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Der Landtag besteht aus 51 Sitzen. Davon werden grundsätzlich 41 Mandate über Wahlkreislisten und die restlichen über Landeslisten vergeben.
Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Saarland hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder aktiv Wahlberechtigte.
Das Wahlgebiet ist in drei Listenwahlkreise eingeteilt:
Die Parteien reichen je eine Wahlkreisliste in jedem der drei Wahlkreise und darüber hinaus eine Landesliste ein.
Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er gleichzeitig die Landes- und Wahlkreisliste einer Partei wählt.
Für die Sitzverteilung werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben (Fünfprozenthürde). Bis zur letzten Änderung des Landtagswahlgesetzes im Januar 2004 bezog sich die Sperrklausel sogar auf die insgesamt abgegebenen Stimmen.
Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) verteilt.
Zunächst wird mit Hilfe des d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt, wie viele der 51 Landtagssitze jeder Partei zustehen. Sodann werden (ebenfalls per d’Hondt) 41 Mandate auf die Wahlkreislisten entsprechend der von den Parteien in Wahlkreisen erzielten Stimmenzahlen verteilt.
Die Differenz an Sitzen zwischen den so ermittelten Sitzzahlen der Wahlkreislisten einer Partei und der der Partei insgesamt zustehenden Zahl an Landtagssitzen wird aus der Landesliste der jeweiligen Partei besetzt. Hat eine Partei keine Landesliste eingereicht, so werden diese Mandate unter entsprechender Anwendung des d’Hondtschen Verfahrens auf die Wahlkreislisten der Partei verteilt.
Die Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landes- oder Wahlkreisliste vergeben. Ist eine Landes- oder Wahlkreisliste erschöpft, so werden die übrigen Sitze unter entsprechender Anwendung des obigen Verfahrens an die anderen Listen der Partei verteilt. Dies gilt auch für Nachrücker während der Legislaturperiode.
Es ist denkbar, dass den Kreiswahlvorschlägen einer Partei in Summe mehr Sitze zustehen als der Partei insgesamt. Eine explizite Regelung zur Behandlung von Überhangmandaten gibt es im saarländischen Landtagswahlgesetz nicht (Regelungslücke).