Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar |
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WIESBADEN – Vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter – beispielsweise nach einem Umzug – mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar. | 1 |
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar. | 2 |
Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der bevorstehenden Bundestagswahl teil – aber bitte nur einmal. | 3 |
Weitere Auskünfte gibt: Karina Schorn Telefon: 0611 75-2317, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de |
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