Schweiz (Nationalrat) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
Der Nationalrat besteht aus 200 Sitzen
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl findet am vorletzten Sonntag im Oktober statt.
Wahlberechtigt ist jeder Schweizer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Jeder Wähler hat soviele Stimmen wie Sitze im Kanton zu vergeben sind.
Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht. Die faktische Sperrklausel des Verfahrens d’Hondt kann dabei durch die Möglichkeit von Listenverbindungen etwas abgeschwächt werden.
Die Verteilung der Sitze erfolgt proportional nach der letzten Volkszählung. Dabei erhält jeder Kanton oder Halbkanton mindestens einen Sitz. Die weitere Verteilung erfolgt nach dem Quotenverfahren nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer).
Grundsätzlich stimmen die Wählerinnen und Wähler in erster Linie für eine Partei und erst in zweiter Linie für den entsprechenden Kandidaten. So werden denn auch zuerst die Parteistimmen ausgezählt und so die Parteistärke festgestellt. Anhand dieser Parteistärke werden die Sitze auf die Parteien verteilt. Innerhalb der Parteien sind dann die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.
Die Wähler können einem Kandidaten zwei Stimmen geben (kumulieren) und sie können auf einer Liste einen Namen streichen und den Namen eines Kandidaten einer anderen Liste einsetzen (panaschieren).
In den Kantonen mit nur einem zu wählendem Abgeordneten sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Da es hier keine Listenverbindung oder Unterlisten gibt, ist dies nicht die logische Fortsetzung des Verhältniswahlsystems für einen Sitz.
In den Kantonen mit mindestens zwei Sitzen werden die Sitze nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) an die Parteien bzw. Listenverbindungen verteilt. Dasselbe Verfahren gilt für die Unterverteilung an die verbundenen Listen und Unterlisten (das Verfahren ist hier nach dem Schweizer Professor Eduard Hagenbach-Bischoff benannt).