Wahlprüfungsbeschwerden zur Bundestagswahl 2005 |
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Das Bundesverfassungsgericht verkündete heute das Urteil in zwei der drei in Karlsruhe wegen des Einsatzes elektronischer Wahlgeräte zur Bundestagswahl 2005 anhängigen Wahlprüfungsverfahren (siehe auch die Infos zum Hintergrund). Der Einsatz der bei der Bundestagswahl 2005 verwendeten Wahlcomputer war verfassungswidrig, da diese den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzten, so das Gericht.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig (Urteil im Volltext).
Auswahl von Artikel und Sendungen zu den Verfahren in chronologischer Reihenfolge
Das Urteil in den beiden am 28. Oktober 2008 mündlich verhandelten Wahlprüfungsverfahren zum Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 3. März 2009 um 10 Uhr verkünden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte über zwei der drei Wahlprüfungsbeschwerden wegen des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 (dazu die Bundestagsbeschlüsse zu den Einsprüchen).
Der 16. Deutsche Bundestag wird in der mündliche Verhandlung der Wahlcomputer-Wahlprüfungsbeschwerden am 28. Oktober 2008 durch Dr. Carl-Christian Dressel (SPD), stellvertretender Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses, vertreten.
Nach Ansicht des Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Thomas Strobl (CDU), seien „Wahlen mit diesen Geräten als sicher anzusehen“, da die Computer stets fehlerfrei gearbeitet hätten. Gegenüber der „Saarbrücker Zeitung“ erklärte er „Diese Geräte haben ein hohes Maß an Akzeptanz sowohl bei den Wählern als auch bei den Wahlvorständen gefunden“ und sprach sich für den Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland aus.
Auch in zwei der Verfahren wegen des Einsatzes elektronischer Wahlgeräte (2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07), deren Beschwerdeführer Dr. Ulrich Wiesner und Prof. Dr. Joachim Wiesner sind, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine mündliche Verhandlung anberaumt (Gliederung der Verhandlung), Termin ist der 28. Oktober 2008.
Das Bundesverfassungsgericht hat die zum negativen Stimmgewicht führenden Regelungen des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –) und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Novellierung zu beschließen (Pressemitteilung: Regelungen des Bundeswahlgesetzes verfassungswidrig).
Damit wird auch noch die nächste Bundestagswahl am 27. September 2009 vielfache taktische Stimmabgaben herausfordern (siehe unsere Tipps und Tricks zur Bundestagswahl 2005).
Wir haben eine breite Auswahl von Artikel und Sendungen zu den beiden Verfahren in chronologischer Reihenfolge zusammengestellt, dazu Pressemitteilungen zum Urteil.
Und wer nicht lesen mag, in Artikeln, diversen, der sei verwiesen, auf das Urteil in Versen:
Frei, geheim und allgemein,
sollen unsre Wahlen sein.
Gleich und auch unmittelbar
stellt das Grundgesetz sie dar.
Das Wahlgesetz soll danach trachten
den Wählerwillen zu beachten.
Ein negatives Stimmgewicht?
Das Grundgesetz erlaubt es nicht!
Das Gesetz zur Bundestagswahl
macht es trotzdem, das ist nicht legal!
So entschied es das höchste Gericht
in Erfüllung seiner vornehmen Pflicht.
Doch gilt das Gesetz
erstmal weiter jetzt
und dient als Behelf
bis 2011.
von Benjamin Küchenhoff
(unter Creative Commons-Lizenz by-nc-sa)
Die Urteile in unseren Wahlprüfungsverfahren zur Bundestagswahl 2005 wegen des negativen Stimmgewichts wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 3. Juli 2008 um 10 Uhr verkünden, wie uns das Gericht heute mitteilte.
Die mündliche Verhandlung im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts begann kurz nach 13 Uhr, dazu unser Bericht.
Der 16. Deutsche Bundestag wird in der mündliche Verhandlung unserer Wahlprüfungsbeschwerden am 16. April 2008 durch Thomas Strobl (CDU) vertreten. Der Jurist ist seit 2002 Mitglied und seit November 2005 Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages und befasst sich schon länger mit dem Thema. Bereits in den entsprechenden Einspruchsverfahren zur Bundestagswahl 2002 (die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundestages erhobenen Wahlprüfungsbeschwerden sind ebenso noch in Karlsruhe anhängig) war er Mitberichterstatter. In einer Pressemitteilung des Parlaments wird erklärt, dass sich das Stimmgewicht von Zweitstimmen für eine Partei negativ auf deren Sitzverteilung auswirken könne.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in den Verfahren 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07, deren Beschwerdeführer Martin Fehndrich und Wilko Zicht sind, eine mündliche Verhandlung auf den 16. April 2008 angesetzt. Beide werden in der Verhandlung von Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Meyer vertreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, die im Bundestag vertretenen Parteien und den Bundeswahlleiter um Stellungnahmen bis Ende Mai 2007 gebeten (zu 2 BvC 1/07 u. a.). Auf Nachfrage wurde uns am 8. September mitgeteilt, dass keine inhaltlichen Stellungnahmen beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind. Teilweise wurde ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
Vor Fristablauf am 14. Februar wurden alle Wahlprüfungsbeschwerden erhoben. Um keinen formalen Ablehnungsgrund zu liefern, baten wir um getrennte Unterschriften für die beiden Themen negative Stimmgewichte und Wahlcomputer. Das erste Paket mit 100 Beitrittserklärungen zu unseren Beschwerden gegen negative Stimmgewichte hatten wir vorab nach Karlsruhe geschickt. Rechtzeitig vor Fristende kamen dort nun auch die letzten hundert Erklärungen an, genauso wie unsere Wahlprüfungsbeschwerden. Den Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Verwendung von Wahlcomputern sind sogar mehr als 800 Wahlberechtigte beigetreten. Das dürfte in der Geschichte der Prüfung von Bundestagswahlen einmalig sein. Es ist nun zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden – ihrer Bedeutung für einen demokratischen Rechtsstaat entsprechend – ernst nimmt.
Wir danken allen, die die Wahlprüfungsbeschwerden unterstützt haben!
Mit dem einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 zu einem weiteren Teil der Verfahren zur Prüfung der Bundestagswahl 2005 wurden auch die von uns initiierten bzw. unterstützten Einsprüche zu den beiden folgenden Themen zurückgewiesen (BT-Drs. 16/3600):
Nach der erwarteten Zurückweisung – der Bundestag prüft die Verfassungswidrigkeit der hier gerügten Vorschriften nicht selbst, sondern behält die Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vor – war nun der Weg frei, die Regelungen in Karlsruhe vorzulegen. Dazu benötigten wir Ihre Unterstützung, denn für die Zulassung der Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind gemäß § 48 BVerfGG 100 Unterschriften von Wahlberechtigten (mit Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums) notwendig. Ihre Unterschriften stellten eine Art Vorprüfung unserer Anliegens durch die Öffentlichkeit dar, Sie gingen damit keinerlei finanzielle Verpflichtungen ein. Damit kann nun die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen überprüft werden, die die Wahl mit Computern ohne Kontrollmöglichkeit sowie solch absurde Situationen ermöglichen, wie sie einer breiten Öffentlichkeit anscheinend erst zur Nachwahl in Dresden bewusst geworden sind.
Eine Übersicht unserer Meldungen zur Bundestagswahl gibt es im Wahlrecht.de-Special zur Bundestagswahl 2005.