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16.12.2007

Trotz Expertenhinweisen unveränderter Entwurf zum LWahlG NRW

Voraussichtlich ohne Beachtung der klaren Hinweise in der öffentlichen Sachverständigenanhörung auf technische Mängel (LT-Drs. 14/3978) sowie der Vorschläge zur Formulierung der entsprechenden Paragrafen wird der Entwurf zur Änderung des nordrhein-westfälischen Landeswahlgesetzes im Wesentlichen unverändert in die zweite Lesung am 19. Dezember 2007 gehen (TOP 15 der Tagesordnung).

Auf zwei Themen hatte der geladene Sachverständige, Professor Friedrich Pukelsheim von der Universität Augsburg, in der Anhörung am 16. August 2007 hingewiesen:

  1. Die Ausgleichsmandateregelung, die zu viele, aber auch zu wenige Ausgleichsmandate zuteilen kann sowie
  2. die Verfahrensbeschreibung des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë).

Die Ausgleichsmandateregelung wurde trotz des Wechsels zu Sainte-Laguë mit allen Fehlern (Mängelliste des noch geltenden Gesetzes) übernommen. Die Liste der Mängel des aktuellen Entwurfs sieht nicht besser aus und auch das parallel geänderte Kommunalwahlgesetz trat am 17. Oktober 2007 mit ähnlichen Formulierungen und entsprechenden Fehlern in Kraft.

In der Sitzung des allein beratenden Hauptausschusses am 30. November 2007 hatten die Fraktionen verabredet, die zweite Lesung erst für das Plenum am 19. Dezember 2007 vorzusehen und bis dahin die Möglichkeiten zu nutzen, einen fraktionsübergreifenden Änderungsantrag vorzubereiten. Dieser liegt noch nicht vor, wird aber von der Landtagsverwaltung für Dienstagnachmittag erwartet. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hier um weitergehende Verbesserungen handelt, als die bloße Klausel zur Verhinderung des Unterausgleichs im Kommunalwahlgesetz.

Regelung ins Gesetz, „passende“ Beschreibung in die Wahlordnung

Ein Verbesserungsvorschlag ist es, die Formulierung der Absätze vier und fünf in Paragraf 33 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) bei beiden Punkten auf die eigentliche Regelung zu beschränken, also jeweils nur den ersten Satz im Absatz stehen zu lassen (Die Beschreibung des Zuteilungs- und des Ausgleichsverfahrens sollte in die Wahlordnung.):

Verbesserungsvorschlag: § 33 LWahlG NRW

[...]

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen. [fehlerhafte und überflüssige Beschreibung gestrichen]

(5) Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen nach Absatz 4 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. [fehlerhafte und überflüssige Beschreibung gestrichen] Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.

[...]

Saubere Beschreibung von Sainte-Laguë in Bundeswahlgesetzentwurf

Eine gute und fehlerfreie Beschreibung des Divisorverfahrens mit Standardrundung findet sich auch in einem Entwurf zur Änderung des Bundes- und des Europawahlgesetzes (BT-Drs. 16/7461, S. 5 oben).

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von Martin Fehndrich (16.12.2007, letzte Aktualisierung am 17.12.2007)