Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht |
[Wahlprüfung] |
Urteil |
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des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2009 | |
– 2 LA 35/09 – | |
In der Verwaltungsrechtssache |
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... |
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– Klägers und Zulassungsantragstellers, – | |
Proz.-Bev.: | |
gegen | |
die Stadt Reinbek – Der Bürgermeister –, |
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– Beklagter – | |
In der Verwaltungsrechtssache |
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Streitgegenstand: Kommunalwahlrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung |
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hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 15. September 2009 beschlossen: | |
für Recht erkannt: | |
Entscheidungsformeln: |
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 23. Juni 2009 wird abgelehnt. | |
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. | |
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt. | |
Entscheidungsgründe: |
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I. |
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Die Beteiligten streiten um den Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom Mai 2008 zur Stadtvertretung der Beklagten. | 1 |
Die Stadtvertretung der Beklagten umfasst nach § 8 Nr. 1 GKWG 31 Mitglieder. Bei der Wahl zur Gemeindevertretung am 25. Mai 2008 erlangte die CDU einen verhältnismäßigen Sitzanteil i.S.v. § 10 Abs. 3 GKWG von 11 Sitzen, die SPD von 7 Sitzen, die FDP von 4 Sitzen, Grüne von 5 Sitzen und Forum 21 von 4 Sitzen. Außerdem erlangte die CDU 2 Mehrsitze i.S.v. § 10 Abs. 4 GKWG, weil sie insgesamt 13 Direktmandate errungen hatte. In Anwendung von § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GKWG wurden daraufhin der SPD zwei und der FDP ein weiterer Sitz zugewiesen. | 2 |
Den Einspruch des Klägers, der für die Wählergruppe Forum 21 einen weiteren Sitz forderte, wies die Beklagte auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zurück. | 3 |
Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich sei rechtmäßig, weil sie der Bestimmung des § 10 Abs. 4 GKWG entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung hat das Gericht auf eine Entscheidung der Kammer vom 18. Dezember 2008 zum Verfahren 6 A 150/08 verwiesen. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seinem rechtzeitig gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. | 4 |
II. |
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die der Kläger sein Begehren stützt, sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. | 5 |
Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar wirft der Kläger mehrere Rechtsfragen auf, doch ergibt sich aus den Darlegungen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. | 6 |
Dies gilt zunächst für die Frage, ob der Begriff „weitere Sitze“ in § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GKWG der Oberbegriff für „Mehrsitze“ und „Ausgleichsmandate“ ist. Zwar ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Begründung zu 6 A 150/08, dass das Verwaltungsgericht dies so gesehen hat, doch ist das Verhältnis dieser Rechtsbegriffe nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass das Gesetz den Begriff „Ausgleichsmandate“ gar nicht verwendet. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten, ob die Mehrsitze i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 GKWG in die Verteilung der „weitere(n) Sitze“ einzubeziehen sind, darin also gleichsam aufgehen. Diese Frage hat der Senat sinngemäß bereits bejaht (Urt. v. 22.11.2000 – 2 L 25/00 -, Die Gemeinde 2001, 69 = NordÖR 2001, 69 = SchlHA 2001, 190). Obwohl es in jenem Verfahren vorrangig um das Nachrücken eines Listennachfolgers nach einer Mandatsniederlegung ging, wird doch in den Gründen auf den nach § 10 Abs. 4 GKWG vorzunehmenden Mehrsitzausgleich eingegangen. Danach entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, die Partei, die über einen Mehrsitz verfügt, in den (weiteren) Verhältnisausgleich einzubeziehen. Die Fortsetzung des Berechnungsverfahrens nach d’ Hondt führte in dem Fall dazu, dass die nächstfolgende Höchstzahl auf die Partei mit dem Mehrsitz fiel, so dass den übrigen Parteien keine „weiteren Sitze“ zugewiesen wurden. Der „Mehrsitz“, der sich aus dem Vergleich der gewählten Bewerber einer Partei oder Wählergruppe mit deren verhältnismäßigem Sitzanteil ergibt, war danach der einzige „weitere Sitz“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 2 GKWG. | 7 |
Die dem zugrunde liegende Auffassung, dass die Partei, die einen oder mehrere Mehrsitze erlangt, bei der Fortsetzung des Berechnungsverfahrens einzubeziehen ist, wird sowohl durch das Vorgehen bei der Sitzverteilung durch die Beklagte als auch durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts umgesetzt. Zwar mag es zu Missverständnissen Anlass geben, wenn es in dem Urteil im Anschluss an die (zutreffende) Feststellung, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem „weiteren Sitz“ und dem „Mehrsitz“ ergebe, weiter heißt, vielmehr sei der „weitere Sitz“ der Oberbegriff für „Mehrsitze“ und „Ausgleichsmandate“. Damit wird nicht nur ein in dem hier maßgeblichen Gesetz nicht verwendeter Begriff eingeführt, sondern auch unberücksichtigt gelassen, dass die Bezugsgruppen verschieden sind. „Mehrsitze“ ergeben sich – wie ausgeführt - aus dem Vergleich der gewählten Bewerber einer Partei oder Wählergruppe mit deren verhältnismäßigem Sitzanteil, „weitere Sitze“ hingegen aus dem Vergleich der gesetzlich für den Normalfall vorgesehenen Anzahl der Sitze und deren Anzahl nach Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 10 Abs. 4 GKWG. Diejenigen weiteren Sitze, die die anderen Parteien und Wählergruppen erhalten, nennt man im sonstigen Wahlrecht „Ausgleichsmandate“ (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Komm., § 10 Anm. 5). Für das Ergebnis der Entscheidung sind diese Aspekte aber – wie ausgeführt – unerheblich, weil es allein darauf ankommt, dass die Mehrsitze der CDU in den Verhältnisausgleich einzubeziehen waren und dies auch so geschehen ist. | 8 |
Eine für die Zulassung der Berufung erforderliche Entscheidungsrelevanz ist ebenfalls nicht erkennbar, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nach dem Wortlaut des Gesetzes gebotene Auslegung werde bestätigt durch die Systematik des Gesetzes (hier: Verweis von § 10 Abs. 4 Satz 2 GKWG auf § 10 Abs. 3 GKWG), rechtlich tragfähig sei. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Regelungsgehalt des § 10 Abs. 4 GKWG in dem vom Verwaltungsgericht angewandten Sinne zu verstehen ist. Daher kommt es nicht auf die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage an, wie sich eine Wortlautinterpretation auswirkt, die von einer Gesetzessystematik gerade nicht getragen wird bzw. ihr entgegensteht. | 9 |
Auch die Frage, ob das im GKWG angelegte Mehrheitswahlrecht mit dem Verhältniswahlrecht nur so in Einklang gebracht werden kann, dass die mit Stimmenmehrheit errungenen Direktmandate im vollen Umfang in den Verhältniswahlausgleich einbezogen werden müssen, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Zwar knüpft der Kläger insoweit an eine Formulierung des Verwaltungsgerichts an, die sich mit Sinn und Zweck des Gesetzes befasst, doch wendet die Beklagte zutreffend ein, dass die eigentliche Frage des Klägers darauf abzielt, ob nicht eine andere Handhabung der Begrenzungsregelung in § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG passender wäre. Mit der Beklagten ist der Senat der Ansicht, dass es sich dabei um eine rechtspolitische Frage handelt, die sich das Verwaltungsgericht nicht zu stellen hatte. Dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen hätte geboten sein können, wird vom Kläger nicht dargelegt. | 10 |
Weiterer Klärungsbedarf wird ferner nicht mit der Frage aufgezeigt, ob dann, wenn die Mehrsitze nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GKWG einer Mehrsitzpartei oder Wählergruppe verbleiben, zwangsläufig auch die entsprechenden Höchstzahlen bei der begünstigten politischen Partei oder Wählergruppe verbleiben müssen. Da die „Mehrsitzpartei“ in den Verhältnisausgleich einzubeziehen ist, scheiden – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – keine Höchstzahlen aus, so dass bei der Verteilung der weiteren Sitze auch die noch nicht verbrauchten Höchstzahlen der „Mehrsitzpartei“ zu verwenden sind. | 11 |
Nicht klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, ob es überhaupt ungedeckte Mehrsitze im Rahmen der Obergrenze nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG gibt. Diese Fragestellung hebt allein auf die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 GKWG ab und ignoriert die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG vorgenommene Begrenzung der weiteren Sitze. Weil die Mehrsitze gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 GKWG der jeweiligen Partei oder Wählergruppe verbleiben und die Berechnung des Verhältnisausgleichs ggf. nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG abzubrechen ist, liegt es auf der Hand, dass es unter bestimmten Voraussetzungen zu „ungedeckten Mehrsitzen“ kommen kann. | 12 |
Aus den genannten Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese werden nicht schon dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht von einer früheren Entscheidung, in der vertreten worden war, dass die Mehrsitze nicht auf die weiteren Sitze anzurechnen seien, abgewichen ist. Selbst wenn diese Abweichung – wie der Kläger meint – unzureichend und nicht methodengerecht begründet worden sein sollte, führte dies allein noch nicht zur Zulassung der Berufung, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 = NVwZ-RR 2004, 542). Wie ausgeführt, entspricht hier die nunmehr vertretene Auffassung der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird. | 13 |
Ferner kommt auch eine Zulassung der Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Feststellung des Wahlergebnis rechtlich zu beanstanden ist, lässt sich – wie oben ausgeführt – eindeutig beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. | 14 |
Schließlich ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. | 15 |
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, setzt aber auch voraus, dass das wesentliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird. Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen hat. Enthält dagegen das Urteil zu zentralen rechtlichen Gesichtspunkten im Vortrag eines Beteiligten keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf, weshalb diese Argumente nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2008 – 3 B 18.08 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). | 16 |
Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ein früheres Urteil zitiert. Allein aus der Tatsache der Bezugnahme lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat, sondern nur, dass es ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 18.01. 2000 – 2 L 58/99 -). Mit der Ergänzung, das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren gebe zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keinen Anlass, hat das Gericht deutlich gemacht, dass es an der im Urteil vom 18. Dezember 2008 vertretenen Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der abweichenden, vom Kläger zum Ausdruck gebrachten Ansicht festhält. Darin ist auch nicht nur eine formelhafte Wendung zu sehen, denn – darauf weist die Beklagte zutreffend hin - das zitierte Urteil befasst sich gerade mit den Punkten, die der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgebracht hat und deren Behandlung er nun vermisst. | 17 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. | 18 |
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. | 19 |
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). | 20 |
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). | 21 |
... Vors. Richter am OVG, ... Richter am OVG, ... Richterin am VG | 22 |