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leiterweiter
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Oktober 2004 - 13:53 Uhr: | |
Die "Prognose" wird ja immer pünktlich mit Schliessung der Wahllokale veröffentlicht. Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung? Wo finde ich diese und seit wann besteht sie? Wie sieht es mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen in den Tagen vor der Wahl aus? Gibt es dort auch eine Frist, ab der die Veröffentlichung untersagt ist? |

Kai
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Oktober 2004 - 19:04 Uhr: | |
Für die Bundestagswahl ist das in § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes geregelt: Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 BWahlG können Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 32 Abs. 2 und § 49a sind durch Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1149) mit Wirkung vom 28. Juli 1979 in das Bundeswahlgesetz eingefügt worden. Für die Landtagswahlen finden sich entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landeswahlgesetzen. Meinungsumfragen vor der Wahl sind in Deutschland (im Gegensatz zu anderen Länder) grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Den Umfragen sind also lediglich technische Grenzen (die Auswertung sollte vor Schließung der Wahllokale abgeschlossen sein). |

zigzag
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Oktober 2004 - 21:56 Uhr: | |
"Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig." Sind denn dann Wählerbefragungen vor der Stimmabgabe, sprich am Wahltag vor den Wahllokal, und die Veröffentlicheng vor Schließung der Wahllokale erlaubt? Ich dachte immer dass am Wahltag während der Wahl nichts veröffentlicht werden darf. |

Korinther
| Veröffentlicht am Mittwoch, 20. Oktober 2004 - 14:11 Uhr: | |
§ 32 BWahlG "1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten." Eine Wählerbefragungen vor der Stimmabgabe am Wahltag vor dem Wahllokal dürfte gegen § 32-1 verstoßen. Die Veröffentlichung einer Umfrage vom Tag vor der Wahl sollte erlaubt sein. |

zigzag
| Veröffentlicht am Mittwoch, 20. Oktober 2004 - 15:15 Uhr: | |
@Korinther Danke für die schnelle Erklärung! |

libi
| Veröffentlicht am Mittwoch, 20. Oktober 2004 - 17:42 Uhr: | |
In einer Befragung würde ich aber keine Beeinflussung der Wähler sehen. Ich verstehe diesen § 32-1 eher so, dass vor und in Wahlräumen kein Wahlkampf gemacht werden darf. |