Hessischer Landeswahlleiter

[Pressemitteilungen]

Pressemitteilung

27.12.2008


 

Auslegung der Wählerverzeichnisse – Wahlteilnahme sichern

 
Alle zur Landtagswahl am 18. Januar 2009 wahlberechtigten hessischen Bürgerinnen und Bürger müssen inzwischen im Besitz ihrer amtlichen Wahlbenachrichtigungskarte sein; darauf wies Landeswahlleiter Wolfgang Hannappel heute in Wiesbaden hin. 1
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, kann an der Landtagswahl gleichwohl teilnehmen, wenn er als Wahlberechtigter seines Wahlbezirks in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hannappel empfiehlt daher diesem Personenkreis, Einsicht in die Wählerverzeichnisse zu nehmen. Diese werden von Montag, den 29. Dezember bis Freitag den 2. Januar in den Gemeinden zur Einsicht bereitgehalten. Ort und Zeit sind von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden. Am Neujahrstag besteht keine Möglichkeit zur Einsicht. 2
Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 2. Januar 2009 bei seiner Gemeinde Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Landtagswahl teilzunehmen. 3
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte ist wie bisher als Vordruck zur Beantragung der Briefwahl ausgestaltet. Wenn der Antrag per Post abgeschickt werden soll, muss er in einem frankierten Umschlag an die Wohnsitzgemeinde gesendet werden. Die Adresse des zuständigen Wahlamts ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung oben links angegeben. 4

Der Landeswahlleiter für Hessen, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden
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eingetragen von Matthias Cantow