Bundesverfassungsgericht |
[Pressemitteilungen] |
Mündliche Verhandlung in Sachen „5 %-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein“ |
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– 2 BvK 1/07 – | |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Mittwoch, 28. November 2007, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe den Antrag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Schleswig-Holstein, der sich gegen die Beibehaltung der 5 %-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz richtet. Die Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, ist dem Verfahren auf der Seite der Antragstellerin beigetreten. |
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Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung. | 2 |
Das schleswig-holsteinische Kommunalwahlgesetz sieht seit 1959 eine 5 %-Sperrklausel vor. Danach werden bei der Verteilung der Sitze nur diejenigen Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. | 3 |
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte im Mai 2006 dem schleswig-holsteinischen Landtag einen Gesetzesentwurf vor, der unter anderem die Abschaffung der 5 %-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung wurde angeführt, dass in mehreren (landes-)verfassungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden sei, dass die 5 %-Sperrklausel eine Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien sowie der Wahlgleichheit bedeute. Eine derartige Einschränkung sei nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, etwa zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der demokratisch legitimierten kommunalen Vertretungskörperschaften gerechtfertigt. Eine 5 %-Sperrklausel bestehe nur noch in drei von dreizehn Flächenländern und den Stadtstaaten; Rheinland-Pfalz habe über sein Kommunalwahlrecht eine faktische Sperrklausel von etwa drei Prozent. Die Abschaffung der Sperrklausel habe in den meisten Flächenländern zu keinen schwerwiegenden Folgen für die Handlungsfähigkeit der Kommunen geführt. Durch die Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Schleswig-Holstein sei die Handlungsfähigkeit der Kommunen auch dann sichergestellt, wenn es keine klaren Mehrheiten in den Gemeinde- oder Stadtvertretungen und Kreistagen gebe. | 4 |
Der Gesetzesentwurf wurde zur weiteren Beratung und Anhörung in den Innen- und Rechtsausschuss des Landtags überwiesen. Dieser gab diversen Institutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf. Im Dezember 2006 wurde der Gesetzesentwurf mit der Mehrheit der Stimmen von CDU und SPD gegen die Stimmen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW (Südschleswigscher Wählerverband) abgelehnt. | 5 |
Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Schleswig-Holstein, macht im Wege der Organklage geltend, dass der Schleswig-Holsteinische Landtag durch die Ablehnung des Gesetzesentwurfs das Recht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt habe, indem er die Sperrklausel nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung beibehalten habe. Mit der 5 %-Sperrklausel sei eine Ungleichbehandlung derjenigen Wählerstimmen verbunden, die für eine Partei abgegeben werden, die die 5 %-Sperrklausel nicht überwinden könne. Diese Stimmen blieben bei der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich unberücksichtigt, so dass im Ergebnis die Wähler dieser Parteien nicht den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hätten wie die Wähler größerer Parteien. Der Landtag sei verpflichtet gewesen, die Erfahrungen, die in anderen Ländern mit ähnlicher Kommunalverfassung, aber ohne Sperrklausel gemacht worden seien, zu erheben und auszuwerten. Der Gesetzgeber müsse eine nachvollziehbare Prognose über die Möglichkeit der Störung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen unter Bewertung aller in Betracht kommender Umstände treffen. Er dürfe sich nicht damit begnügen, die für Bundes- und Landtagswahlen entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf die Kommunalwahlen zu übertragen. | 6 |
Im Oktober erklärte die Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt zu dem Verfahren auf der Seite der Antragstellerin. Die Beigetretene sei als Rechtsnachfolger der „Linkspartei“, ehemals PDS am 2. September 2007 gegründet worden und sei von der Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel ebenso betroffen wie die Antragstellerin. Sie mache sich deren Vortrag zu Eigen. | 7 |
Hinweis Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an Herrn Oberamtsrat Kambeitz Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Fax: 0721 9101-461 Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Telefon- oder Faxnummer anzugeben. |
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– Pressestelle – | |
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 28. November 2007 – 2 BvK 1/07 – |
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Verhandlungsgliederung | |
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten) I. Antragsteller II. Beigetretene III. Landtag Schleswig-Holstein |
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B. Zulässigkeit | 10 |
C. Begründetheit I. Prüfungsgegenstand II. Rechtfertigung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Kommunalwahl in Schleswig-Holstein – tatsächliche Verhältnisse in Schleswig–Holstein – Berücksichtigung von Erfahrungen in anderen Bundesländern? – Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers |
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D. Auswirkungen einer Entscheidung | 12 |
E. Abschließende Stellungnahmen | 13 |