Verwaltungsgericht Osnabrück |
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In dem Rechtsstreit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Bad Iburg sowie zweier Mitglieder dieser Fraktion gegen den Rat der Stadt Bad Iburg hat das Verwaltungsgericht Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005 festgestellt, dass die Entscheidungen des Rats der Stadt Bad Iburg vom 17.03.2005 und 12.07.2005, in denen der Rat festgestellt hatte, dass insgesamt 27 Ratsmitglieder ihre Mitgliedschaft im Rat durch Verzicht auf ihr Mandat verloren hätten, unwirksam sind. | 1 |
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, dass die Verzichtserklärungen der Mandatsträger freiwillig gewesen seien. Sie hätten jedoch ein gesetzwidriges Ziel verfolgt und seien deshalb unwirksam. Die Verzichtserklärungen hätten nämlich auf eine durch das Kommunalverfassungsrecht nicht vorgesehene, die laufende Legislaturperiode verkürzende Selbstauflösung des Rates und die Herbeiführung von Neuwahlen gezielt. Insbesondere sei der Zeitpunkt, zu dem die Verzichtserklärungen hätten wirksam werden sollen, so gewählt worden, dass der Rat durch neue Wahlen nicht nur für die Dauer der restlichen Wahlperiode (rd. ein Jahr), sondern auch für die nachfolgende (5-jährige) Wahlperiode hätte gewählt werden sollen. Die im Gesetz vorgesehene, an die Besetzung von weniger als der Hälfte der Ratssitze anknüpfende Selbstauflösung des Rates sei hier durch die 27 Ratsmitglieder, die ihren Mandatsverzicht erklärt hätten, missbraucht worden. Ausgehend von der offenbar gegebenen schwierigen Situation im Rat der Stadt Bad Iburg hätten dessen Mitglieder einen Weg gesucht, eine Verkürzung der Wahlperiode zu erreichen und Neuwahlen herbeizuführen. Diesem Ziel hätten die einheitlich zum 15.07.2005 ausgesprochenen Verzichtserklärungen gedient. Diesen wiederum hätten Absprachen der Fraktion zu Grunde gelegen, dass über den Weg der Mandatsverzichte Neuwahlen hätten herbeigeführt werden sollen, weil das Niedersächsisches Kommunalverfassungsrecht ein Selbstauflösungsrecht des Rates nicht vorsehen, ergebe sich unzweifelhaft aus einer Mitschrift der Bürgerversammlung des Initiativkreises Neuwahlen Bad Iburg vom Januar 2005. Hieraus und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergebe sich, dass das Recht des Mandatsverzichts kollektiv zu einem kommunalverfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Selbstauflösungsrecht des Rates mit dem Ziel des Erfordernisses von Neuwahlen missbraucht worden sei. Darüber hinaus seien die beiden Feststellungsbeschlüsse vom 17.03.2005 aber auch deshalb unwirksam, weil die Ratsentscheidung bereits vor dem Wirksamwerden der Verzichte getroffen worden sei. Bei einer den Verzicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erklärenden Verzichtserklärung (hier 15.07.2005) könne der Rat nicht in einer schon davor liegenden Sitzung (hier Sitzungen vom 17.03.2005 und 12.07.2005) feststellen, ob die Voraussetzungen für einen wirksamen Mandatsverzicht vorlägen. | 2 |
Das Gericht hat gegen seine Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Wenn von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wird, würde darüber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheiden (Az.: 1 A 135/05). | 3 |
Osnabrück, 30. August 2005 | |
Verantwortlich für diesen Pressetext: Verwaltungsgericht Osnabrück – Pressestelle – Tel.: (0541) 3 14-752 Az.: – 1 A 135/05 – |