Strafrechtliche Regelungen bei Wahlen | [Wahlgesetze] |
Strafgesetzbuch
(StGB)
Vierter Abschnitt:
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen- Auszug -
§ 107. Wahlbehinderung.
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a. Wahlfälschung.
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen.
(1) Wer
§ 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses.
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der
Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon
zu verschaffen, wie jemand gewählt
hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 108. Wählernötigung.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a. Wählertäuschung.
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe
über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b. Wählerbestechung.
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten
Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder
in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
§ 108c. Nebenfolgen.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat
nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das
Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 108d. Geltungsbereich.
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für
die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen
in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben
eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
§ 108e. Abgeordnetenbestechung.
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen
Parlament oder in einer Volksvertretung
des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme
zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,
in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Stand: 17.07.2002