Liechtenstein (Landtag) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Davon werden 15 Mandate im Oberland und 10 Mandate im Unterland vergeben.
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Wahlberechtigt ist jeder Landesangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz hat.
Jeder Wahlberechtigte hat soviele Stimmen wie Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind (also 10 oder 15).
Es gibt für jede Partei unterschiedliche Wahlzettel, die in der Wahlkabine bereit liegen und von denen sich der Wähler den Wahlzettel einer Partei aussucht. Auf diesem kann er Kandidaten streichen oder durch Kandidaten anderer Parteien ersetzen.
Die Kandidatenstimmen zählen für ihre jeweilige Partei. Bei Wahlzetteln mit wenigern gewählten Kandidaten als im Wahlkreis zu wählenden Kandidaten zählen die Streichungen für die Partei (als sog. Zusatzstimmen) auf dem Wahlzettel. (Kandidatenstimmen + Zusatzstimmen ergeben daher die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten)
Es gibt zwei Wahlkreise, das Oberland (Landschaft Vaduz) bestehend aus den sechs Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken , Schaan, Triesen und Triesenbergund und das Unterland (Landschaft Schellenberg) bestehend aus den fünf Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
Der Wahlkreis Unterland stellt 10 Abgeordnete, und aus dem Wahlkreis Oberland ziehen 15 Abgeordnete in das Parlament ein.
Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
Im jeweiligen Wahlkreis werden die Sitze im ersten Schritt (Grundmandatsverteilung nach Art. 55 VRG) nach der Grundmandatsverteilung nach Hagenbach-Bischoff verteilt. Dazu wird eine Wahlzahl bestimmt; die gültigen Stimmen für Parteien, die die 8 %-Sperrklausel überwunden haben, werden durch die ums Eins erhöhte Gesamtmandatszahl im Wahlkreis geteilt. Die aufgerundete Zahl ist die Wahlzahl.
Jeder Liste wird sovielmal ein Abgeordneter zugeteilt, wie die Wahlzahl in der Zahl der für diese Liste abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Im zweiten Schritt (Zuteilung der Restmandate nach Art. 56 VRG) werden die Restsitze nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) verteilt. Dabei werden hier die Reststimmen zugrunde gelegt.
Bei mehr als vier Parteien in einem Wahlkreis kann diese Restmandateverteilung zu negativen Stimmgewichten führen.
Die Sitze eines Wahlvorschlags gehen an die Kandidaten in der Reihenfolge der Zahl der Kandidatenstimmen.