Island (Althing) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
System der Wahl des Parlaments Islands – Althing (isländisch: Alþingi [Althingi])
Das isländische Parlament besteht aus insgesamt 63 Mitgliedern. Davon werden 54 Sitze in Mehrpersonenwahlkreisen verteilt. Die restlichen 9 Sitze sind den Wahlkreisen nach einem festen Schlüssel zugeordnet und dienen als Kompensationssitze für die Parteien.
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Wahlberechtigt ist jeder isländische Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und in Island wohnt. Darüberhinaus können per Gesetz Ausnahmen für Isländer im Ausland vorgesehen werden.
Wählbar sind wahlberechtigte Isländer mit Ausnahme der Richter des Obersten Gerichts (Hæstiréttur Íslands) und des Staatspräsidenten (Forseti Íslands).
Das Wahlgebiet Islands ist in sechs Wahlkreise eingeteilt. Die Verfassung schreibt für die Anzahl der Wahlkreise sechs oder sieben vor. Davor (1959–2000) waren es acht Wahlkreise.
Jedem Wahlkreis sind mindestens sechs Wahlkreissitze und ein oder zwei Zusatzsitze zugeordnet (die Wahlkreise Reykjavík-Süd, -Nord und der Südwest-Wahlkreis erhalten jeweils zwei Zusatzsitze). Zur Wahl 2003, der ersten Wahl nach dem neuen Wahlgesetz, hatte jeder Wahlkreis neun Sitze, zur Wahl 2007 mussten diese Zahlen angepasst werden.
Eine Sitzzahlanpassung erfolgt, wenn ein Wahlkreis einschließlich seiner Zusatzsitze im Vergleich zu einem anderen Wahlkreis das doppelte Sitz/Wähler-Verhältnis hat. Dies führte nach der Wahl 2003 zu einer Verschiebung eines Wahlkreissitzes vom Nordwest-Wahlkreis zum Südwest-Wahlkreis.
Wahlkreis (Wk.) | Wahlbe- rechtigte 10.05.2003 |
Sitze 2003 | Sitze 2007 | ||||
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Wahl- kreis | Kompen- sation | Gesamt | Wahl- kreis | Kompen- sation | Gesamt | ||
Norðvesturkjördæmi (Wk. Nordwest) | 21.221 | 9 | 1 | 10 | 8 | 1 | 9 |
Norðausturkjördæmi (Wk. Nordost) | 27.316 | 9 | 1 | 10 | 9 | 1 | 10 |
Suðurkjördæmi (Wk. Süd) | 28.374 | 9 | 1 | 10 | 9 | 1 | 10 |
Suðvesturkjördæmi (Wk. Südwest) | 48.857 | 9 | 2 | 11 | 10 | 2 | 12 |
Reykjavíkurkjördæmi suður (Wk. Reykjavík-Süd) | 42.787 | 9 | 2 | 11 | 9 | 2 | 11 |
Reykjavíkurkjördæmi norður (Wk. Reykjavík-Nord) | 42.734 | 9 | 2 | 11 | 9 | 2 | 11 |
Summe | 211.289 | 54 | 9 | 63 | 54 | 9 | 63 |
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine Partei im Mehrpersonenwahlkreis. Zusätzlich kann er die
Um im Wahlkreis Sitze zu erhalten, muss eine Partei dort mindestens einen Sitz erreichen, also die faktische Hürde der d’Hondtschen Methode überwinden (bei 9 Sitzen also rund 10 % im Wahlkreis).
Parteien, die im Verhältnisausgleich Sitze (die neun Zusatzsitze) erhalten wollen, müssen mindestens fünf Prozent der Stimmen erhalten.
Die Mandate werden landesweit nach der Divisorverfahren mit Standardrundung (d’Hondt an die Parteien verteilt, die die 5 %-Hürde überwunden haben.
Auch die Verteilung der Mandate in den Mehrpersonenwahlkreise erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung.
Von den 63 Sitzen sind 54 Wahlkreismandate, die restlichen 9 Sitze sind Kompensationssitze, welche aber auch fest bestimmten Wahlkreisen zugeordnet sind.
Schritt 1: Zuerst werden in den Mehrpersonenwahlkreisen die Direktmandate an die Parteilisten verteilt (Divisorverfahren mit Standardrundung (d’Hondt).
Schritt 2: Danach wird geprüft, welche Parteien die Fünfprozenthürde überwunden haben.
Schritt 3: Dann werden die 9 Kompensationssitze/Zusatzsitze (adjustment seats) unter Anrechnung der schon zugeteilten Direktmandate mit Hilfe des Divisorverfahrens mit Standardrundung (d’Hondt) an die Parteien verteilt, welche die Sperrklauseln überwunden haben.
Sollten Parteien dabei mehr Direktmandate erhalten haben, als ihnen nach dieser Berechnung insgesamt zustehen, verbleiben diesen Parteien diese Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten entsprechend weniger Sitze, so dass immer nur neun Zusatzsitze verteilt werden.
Schritt 4: Verteilung der Zusatzsitze an die Wahlkreislisten Für jede Wahlkreisliste werden je nach Anzahl der Zusatzsitze des Wahlkreises ein oder zwei relative Höchstzahlen berechnet nach der Formel H_rel = (S/G)/(n + 1), wobei H_rel = Bewertungszahl/relative Höchstzahl, S = Stimmen der Liste, G = Gesamtzahl der gültigen Stimmen im Kreis, n = Anzahl der Sitze, die die Liste schon errungen hat. Die Verteilung der neun Sitze erfolgt in der Reihenfolge des Anspruchs der Parteien auf diese neun Sitze. Der erste Sitz geht an die Wahlkreisliste der anspruchsberechtigten Partei mit der größten relativen Höchstzahl. Die weiteren Sitze gehen jeweils an die Wahlkreisliste, deren Wahlkreis noch Zusatzsitze zusteht, der nun anspruchsberechtigten Partei , mit der größten relativen Höchstzahl.
Die Division durch die Wahlberechtigten im Wahlkreis führt zu hohen relativen Höchstzahlen im kleinsten Wahlkreis. Der erste Zusatzsitz geht damit mit großer Wahrscheinlichkeit an den kleinsten Wahlkreis.
Schritt 5: Personenwahlelement
Für die ersten max(2M, 3) Kandidaten auf der Liste, die M Mandate (Wahlkreis + Kompensationssitze) erhalten hat, wird eine modifizierte Borda-Zahl B = (A − N + 1)/A berechnet. A = max(2M, 3) ist die Anzahl der vorderen Kandidaten auf der Liste, die Borda-Punkte erhalten können, N die korrigierte Listenposition. Werden die Kandiaten umgeordnet, gilt nur die Umordnung der ersten max(2M, 3) Kandidaten. Gestrichene Kandidaten, sowie die Kandidaten ab Listenplatz max(2M, 3 + 1) erhalten als Borda-Zahl Null. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Borda-Punkten. Es folgen die Kandidaten mit der nächstgroßen Anzahl an Borda-Punkten und danach in der Reihenfolge der Kandidatur auf der Liste. Sie rücken auch in dieser Reihenfolge nach
Wenn einer Wahlkreisliste demnach zwei Sitze zustehen, dann wirkt sich das Personenwahlelement nur auf die ersten vier Listenplätze aus und dies auch dann, wenn alle Wähler den Kandiaten Nr. 5 nach ganz vorne gewählt haben.
Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach einer Oberverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung landesweit zustehen, so werden die Stimmen und Sitze der Partei bei der weiteren Sitzverteilung nicht berücksichtigt, die anderen Parteien erhalten entsprechend weniger Sitze.
Durch die Beschreibung mit Kompensationssitzen (jöfnunarsæti) – die letzten Sitze gehen jeweils an die Partei mit der nächstbesten Höchstzahl – ist keine explizite Regelung zur Behandlung von Überhangmandaten notwendig.
Die Verfassungsartikel zur Parlamentswahl stammen aus dem Jahr 1999 und das jetzt gültige Wahlgesetz aus dem Jahr 2000.