Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 24. November 1988

2 BvC 6/88

BVerfGE 79, 173

„Mandatsrelevanz – Missbrauchsgebühr“


Entscheidungen 1980–1989

[BVerfGE 79, 173 (173)] Beschluß

des Zweiten Senats vom 24. November 1988 gemäß § 24 BVerfGG
– 2 BvC 6/88 –

in dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

1. des Herrn D...,
2. der Frau D...,
3. der Frau S...
gegen
den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. März 1988 – WP 13/87 – (BTDrucks 11/1805 Anlage 13)
wegen
Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag am 25. Januar 1987.

Entscheidungsformel:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Dem Beschwerdeführer zu 1) wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr in Höhe von 1000 DM (i. W.: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 3. März 1988 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 2. April 1988 eingegangene Beschwerde. 1
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auch im Namen von Frau D ... und Frau S ... erhoben worden ist. Gemäß § 48 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter nur Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl erheben, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist (vgl. BVerfGE 58, 169 f.). Daran fehlt es hier. Frau D... und Frau S... haben zum Deutschen Bundestag keinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben. 2
Im übrigen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 3
Das Wahlprüfungsverfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 48 BVerfGG sind ausschließlich dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten. Wahlfehler vermögen daher eine Beschwerde nur zu begründen, wenn sie die Mandatsverteilung beeinflussen können [BVerfGE 79, 173 (174)] (BVerfGE 1, 430 <433>; st. Rspr., zuletzt 58, 175). Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, daß die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn sein Vortrag, soweit dieser Hinweise auf rechtlich erhebliche Wahlfehler enthält, als richtig unterstellt wird. 4
Zwei weitere Erststimmen für die Friedensliste und eine weitere Zweitstimme für die Frauenpartei hätten auf die Mandatsverteilung, die im Wahlkreis Borken-Lendorf ¹ aufgrund des vom Wahlvorstand ermittelten Ergebnisses vorgenommen wurde, keinen Einfluß gehabt. Die Schlußfolgerung des Beschwerdeführers auf einen „statistisch relevanten bundesweiten Fehler“ bei der Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses ist schon deshalb abwegig, weil sich aus einem individuellen Fehler, selbst wenn er vorliegen sollte, kein „statistischer Fehler“ ableiten läßt. 5
Im Hinblick auf die so begründete Wahlprüfungsbeschwerde ist die Auferlegung der Gebühr in dieser Höhe gerechtfertigt. 6
Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Franßen, Kirchhof
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¹ Durch Beschluss des Senats vom 1. Februar 1988 [1989 – d. Red.]  berichtigt in: Wahlkreis Schwalm-Eder.

 


Matthias Cantow