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(Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 22. März 2006 - 14:58 Uhr: | |
Unterliegt es dem Wahlgeheiniss wer gewählt hat bzw. wer nicht? Oder können diuese Informationen Öffentlichgemacht werden? |
(Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 23. März 2006 - 12:59 Uhr: | |
Das geht dich gar nichts an. |
(Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 23. März 2006 - 20:25 Uhr: | |
Wieso geht mich das nichts an ich bin evtl. betroffen. Mich Intressiert ja garnicht wer gewählt hat und wer nicht sondern mehr ob es Erlaubt ist das der Wahlvorstand dies bekannt gibt MfG |
mxa (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 23. März 2006 - 21:55 Uhr: | |
AFAIK ist es nicht erlaubt, schließlich sind Wahlen in unserer Demokratie geheim. |
wahlhelfer
Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 26. Mai 2013 - 23:28 Uhr: | |
1. Nehmen wir an ich bin Wahlhelfer im eigenen Wahlbezirk - am Nachmittag. Wenn ein Nachbar am Nachmittag zur Wahl geht, weiß ich, dass er weiß, dass ich das weiß. Da das Wählerverzeichnis nach Straßen und Hausnummern sortiert ist, ist es fast unmöglich, nicht zu bemerken, dass ich selbst und noch ein Nachbar am Vormittag gewählt haben. Um 18 Uhr weiß ich auch, welcher Nachbar nicht gekommen ist, also gar nicht gewählt hat. Darf ich den letzten beiden erzählen, dass ich es, gewollt oder nicht, weiß, bzw. soll ich besser gleich verschweigen, dass ich Wahlhelfer war? 2. Gerade bei geringer Wahlbeteiligung fällt auf, dass die Bewohner der Ixstraße signifikant seltener zur Wahl gehen als die des Ypsilonweges. Darf ich diesen Eindruck weiterverbreiten? 3. Auf mehreren aufeinander folgenden Seiten des Wählerverzeichnisses ist kein einziger Haken gesetzt worden, was bedeutet, dass sämtliche Wahlberechtigten, die im selben größeren Gebäude gemeldet sind, nicht gewählt haben. Darf ich weitererzählen, wieviele Seiten, bzw. welche Straße, bzw. welche Hausnummer - oder zumindest in welchem Wahlbezirk? |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 26. Mai 2013 - 23:51 Uhr: | |
@ wahlhelfer: zu 2+3: Darfst Du alles nicht weitergeben. Als Wahlhelfer solltest Du ohnehin das Wahlverzeichnis i.d.R. nicht führen. Das ist Sache der Schriftführer. Diese dürfen auch keine Auskunft geben, nicht einmal den anderen im Wahlvorstand. 1: Du brauchst nicht geheim zu halten, das Du Wahlhelfer bist, aber derartige Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis musst Du strikt verweigern, mit dem Hinweis, das Dir das nicht erlaubt ist. Wird jemand lästig, so lass Dir seinen Ausweis zeigen, und beantrage, das dessen Verhalten in der Niederschrift als Vorfall erwähnt wird. |
Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2013 - 00:49 Uhr: | |
@Ingo Zachos zu 2+3: […] Das ist Sache der Schriftführer. Diese dürfen auch keine Auskunft geben, nicht einmal den anderen im Wahlvorstand. Das ist von der Zuständigkeit richtig, aber das sind Informationen, die man als neben einem Schriftführer sitzendes Wahlvorstandsmitglied fast zwangsläufig mitbekommt. Selbst ein Wähler, der sich etwas auskennt, kann bei nach Straßen sortierten Verzeichnissen (ist ja nicht immer so) vor dem Tisch stehend in der Regel erkennen, wie zahlreich seine Nachbarn im Wahllokal waren (und wenn er genau hinschaut noch mehr). @Wahlhelfer Ein fehlender Haken im Wahlverzeichnis sagt noch nichts über eine fehlende Wahlbeteiligung, dazu müsste berücksichtigt werden, ob auch ein Vermerk über Ausgabe eines Wahlscheins fehlt. Und, nur als Ergänzung zu Ingo Zachos Antwort, beispielhaft eine Rechtsgrundlage für die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wahlvorstands: § 85 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung Schleswig-Holstein |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2013 - 01:25 Uhr: | |
Falls es um Schleswig-Holstein geht, gelten da § 85 und § 90 GKWO. Die Frage ist bloß, inwieweit das mit § 29 GKWG vereinbar ist. Dass zumindest die anderen Mitglieder des Wahlvorstands den Schriftführer kontrollieren, halt ich für absolut unverzichtbar. Aus der Öffentlichkeit der Wahl würd ich auch ohne Weiteres folgern, dass jedermann den Schriftführer zumindest so weit beobachten kann, dass er typischerweise daraus die Schlüsse unter 2 und 3 ziehen kann. Wer von meinen Nachbarn gewählt hat bzw. einen Wahlschein beantragt hat, weiß ich in der Regel auch als Wähler, wenn ich ganz am Schluss wähl (was ich eben deshalb meistens auch tu, wobei die Erfassung in meiner früheren Wohngegend mit grob 10% Wahlbeteiligung ziemlich leicht war). In kleineren Gemeinden, wo die Wähler alle persönlich bekannt sind, kann man das ausgefüllte Wählerverzeichnis ohnehin ziemlich komplett spiegeln, wenn man die Wahl nur am Eingang vollständig beobachtet. Da fehlen dann halt die Wahlscheine. |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2013 - 01:54 Uhr: | |
Die Schriftführer sollten so gesetzt werden, das der Wähler keine Einsicht in das Wählerverzeichnis hat. Ich weiß, in der Praxis geht das oft nicht, denn oft sind weder die Räumlichkeiten, noch die Bestuhlung geeignet dafür, und der Wahlvorstand zudem nicht immer komplett, so dass die Schriftführerin oft auch noch andere Aufgaben wahrnehmen muss oder eine Schriftführerin fehlt. Auch dann hat ein Wähler aber nur kurzzeitig Einblick in das Verzeichnis zu bekommen, da er am Wahlvorstand entlang geführt werden sollte. Es fällt schon auf, wenn er längere Zeit, z.B. mehrere Stunden, das Wahlverzeichnis beobachtet. Es empfiehlt sich auch ,z.B. mit einem Blatt, das Verzeichnis teilweise zu verdecken. Allerdings ist es in der Praxis recht schwer, bei Wählerandrang immer allen Anforderungen zu genügen. Daher sind, wie bereits erwähnt, ohnehin alle Mitglieder des Wahlvorstandes dazu verpflichtet, etwaige Informationen, z.B. auch allgemeine Einschätzungen über die Wahlbeteiligung, nicht weiterzugeben. |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2013 - 02:56 Uhr: | |
Im Idealfall sollte der Wähler mindestens so viel Einsicht in das Wählerverzeichnis haben, dass er die korrekte Bearbeitung in seinem Fall feststellen kann (auch wenn ihm das selber nichts bringt, sondern nur dem, der dadurch nicht fälschlicherweise abgehakt wird). Wenn mir das verwehrt wird, würd ich mich wahrscheinlich unmittelbar wehren. (Ich rupf auch immer zum Entsetzen der Bearbeiter bei Volksbegehren die Schablone von den Unterschriftenlisten runter, die sie da neuerdings immer drüber tun. Bisher hab ich aber noch alle davon überzeugen können, dass es mir nicht zumutbar ist, blind eine Blankounterschrift auf bloßes Vertrauen hin zu leisten. Aber dass sie überhaupt auf die Idee kommen, find ich schon krass.) Es ist natürlich klar, dass Wahlbeobachter nirgends gern gesehn sind, aber wer sollte mich dran hindern, stundenlang das Wählerverzeichnis zu beobachten, wenn ich es will? Die Ordnung im Wahlraum wird nur so viel hergeben, dass ich einen Abstand halten muss, bei dem ich nicht alles mitlesen kann. Aber die Informationen aus den Punkten 2 und 3 oben werd ich ermitteln können, wenn das Wählerverzeichnis normal sortiert ist (was ich auch mitkriegen werd). Natürlich lässt es sich prinzipiell so organisieren, dass das nicht möglich ist, aber in jeder zweifelhaften Demokratie würd das völlig zurecht als sicherer Beweis für eine Manipulation der Wahl gewertet. Wenn man den Datenschutz über die Integrität von Wahlen stellt, braucht man sich um so Kleinigkeiten wie das Wahlgeheimnis erst garkeine Gedanken zu machen und sollte im Übrigen so schnell wie möglich obligatorische Wahl per Internet einführen. Es ist schon schlimm genug, dass inzwischen vor der Wahl unter dem Titel "Einsicht ins Wählerverzeichnis" regelmäßig die Einsicht ins Wählerverzeichnis gesetzlich untersagt wird. Aber immerhin wird genau bekannt gemacht, wann und wo man die Nichteinsicht nutzen kann. |
Arbeitgeber der Politik Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 17. April 2017 - 11:14 Uhr: | |
Dann frage ich jetzt mal, warum ist das so? Warum dürfen Wahlbeteiligungen nicht öffentlich gemacht werden? Ok, das es geheim sein sollte was jemand gewählt hat ist schon klar. Aber warum dürfen keine Informationen an die öffentlichkeit geraten??? Warum habe ich, als Bürger und somit als Arbeitgeber der Politiker, kein Recht darauf einsicht in Wahlunterlagen zu nehemen, bzw. nichtmal zu erfahren wieviele Menschen wirklich gewählt haben und wieviele nicht? Und damit meine ich die direkte selbstkontrolle der Sache, nicht den durch Medien verbreiteten Fake News!!!! |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 17. April 2017 - 12:45 Uhr: | |
Unsinn, die Wahlbeteiligung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Auszählung findet auch öffentlich statt. Ihre Darstellung ist also völlig falsch, die Öffentlichkeit erfährt selbstverständlich, wie viele Personen wahlberechtigt waren, und auch wie viele davon sich an der Wahl beteiligt haben, wie viele Stimmen ungültig waren und wie viele Stimmen für welche Partei bzw. welchen Kandidaten abgegeben wurden. Sie können sich auch jederzeit als Wahlhelfer zur Verfügung stellen, und selbst den Wahlvorgang durchführen. Auch dabei ist die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, jeder kann sich beteiligen. |
Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 17. April 2017 - 19:24 Uhr: | |
@Arbeitgeber der Politik Auch bei der Auszählung dürfen Sie anwesend sein und diese beobachten (aber nicht stören). Offensichtlich haben Sie keine Ahnung vom Wahlvorgang bei uns. Auf solche "Arbeitgeber" in unserer Politik kann ich verzichten! |
maschi
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 21. April 2017 - 20:55 Uhr: | |
@Werner Fischer, Ingo Zachos: Ich glaube, Sie haben Ihren Vorposter falsch verstanden. Seine Frage war imo, warum nicht die Wahlbeteiligungen im Sinne einer Liste aller Wahlberechtigten mit der Information "hat gewählt" bzw. "hat nicht gewählt" öffentlich gemacht werden. Theoretischer Vorteil wäre, dass bestimmte Arten der Wahlmanipulation damit erschwert werden können. Andererseits würde so etwas das Wahlgeheimnis in gewisser Weise untergraben. Beispielsweise müssten Mitglieder einer Partei X, die laut veröffentlichter Liste nicht gewählt haben, sich mangelnde Unterstützung der Partei vorwerfen lassen und schlimmstenfalls mit Repressalien rechnen. |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Juni 2017 - 10:15 Uhr: | |
Dann lautet die Antwort, das eine solche Liste natürlich gegen das Wahlgeheimnis verstößt. |
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