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mma
| Veröffentlicht am Sonntag, 03. Februar 2008 - 12:09 Uhr: | |
("Die Neuwahl-Idee ist so neu nicht.") Es ist schon interessant zu lesen, wie oft am und um den 75. Jahrestag von Hitlers Machtergreifung in diesem Forum hoffnungsvoll spekuliert wurde, man könne, wenn das Wahlergebnis nicht gefällt, ein frisch gewähltes, noch nicht einmal konstituiertes Parlament ja auch ganz schlau einfach wieder auflösen ... |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Sonntag, 03. Februar 2008 - 12:33 Uhr: | |
Wer nicht fähig oder willens ist, das Amt eines Landtagsmitglieds oder Mitglied einer Landtagsregierung, auf 5 Jahre hin auszuüben, sollte zurücktreten. Neuwahlspekulationen am Tag nach der Wahl sind das Allerletzte! |
Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Sonntag, 03. Februar 2008 - 12:41 Uhr: | |
Nachtrag: Ein Politiker der nun öffentlich über eine Neuwahl spekuliert sollte sofort zurücktreten! Ein Regierungsmandat würde nachbesetzt. Dagegen würde ein Landtagsmandat nicht nachbesetzt. Diese Person würde somit seinem Wahlkreis und seiner Landespartei schaden. Zum Unwillen: Mir kommt da Matthias Wissmann (CDU) aus Baden-Württemberg in den Sinn. Er war das einzige gewählte Bundestagsmitglied im Wahlkreis 266. Durch seinen Rücktritt, mitten in der Legislaturperiode, ist sein Wahlkreis formell von niemanden mehr vertreten. |
Ralf Lang
| Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Februar 2008 - 14:21 Uhr: | |
Alle Abgeordneten vertreten ja sowieso immer das ganze Volk... |
SaaleMAX (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Februar 2008 - 19:49 Uhr: | |
@ Ralf Lang und genau deswegen haben sie soooo viele Nebenjobs und Posten umd die Volksinteressen auch wirklich RICHTIG gut wahr nehmen zu können. Eigentlich müßte man den Spruch am Reichstag: "DEM DEUTSCHEN VOLKE" langsam mal umtaufen in : " DER DEUTSCHEN WIRTSCHAFT" |
Ralf Lang
| Veröffentlicht am Freitag, 08. Februar 2008 - 09:26 Uhr: | |
Was du nur hast... Sozial ist, wer seine Arbeit schafft. Wer viel schafft, ist auch sehr sozial. Du kannst Leute wie Lafontaine, Merz & co schlecht finden, aber ich habe nicht den Eindruck, dass die ihre Arbeit nicht schaffen. |
albertk (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 11:59 Uhr: | |
Das schlagende Argument gegen eine Neuwahl ist, daß die Parteien keine gesonderte Erstattung kriegen, wenn sie jetzt eine Neuwahl in Hessen machen. Man kann ja auch nicht immer neu wählen lassen, wenn einem das Ergebnis nicht gefällt. Die britische Sitte, daß der Premierminister Wahlen nach Gutdünken ausschreiben kann, führte zu 18 Jahren Tory-Herrschaft. |
SaaleMAx (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 19:49 Uhr: | |
Jeder darf dann solange würfeln...bis ne 6 kommt. "Mensch ärgere dich nicht" !!! OK, ich hab immer noch Hoffnung , daß sich nach der Hamburg wahl in Hessen etwas bewegt. |
Salbei (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 20:53 Uhr: | |
Karin Wolff (an Roland Koch): ,,Meine Entscheidung, nicht mehr für eine neue Legislaturperiode für das Kultusressort zur Verfügung zu stehen, ist seit einiger Zeit gereift. Nunmehr scheint sich allerdings als eine Möglichkeit anzudeuten, dass die derzeitige Regierung aufgrund der schwierigen Wahlergebnisse einige Zeit länger geschäftsführend im Amt sein könnte. Ich möchte Sie bitten zu respektieren, dass ich mit dieser Entscheidung auch in einer möglichen geschäftsführenden Landesregierung nicht Kultusministerin bleiben möchte." (Quelle: http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/?sid=bc56c9ab5bebe620360b87c8f20f8630&em_cnt=1287720 ) ,,Neben Wolff will auch Wissenschaftsminister Udo Corts (CDU) mit der Konstituierung des neuen Landtags sein Amt niederlegen. Koch erklärte, er gehe von einer erfolgreichen Regierungsbildung der Parteien bis Anfang April aus. Sollte die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt bleiben, werde er sicherstellen, "dass die Menschen sich auch über den 5. April hinaus auf eine gute Führung des Kultusministeriums" verlassen könnten." (aus http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/?sid=bc56c9ab5bebe620360b87c8f20f8630&em_cnt=1287571 , kein Zitat von Frau Wolff mehr) Wie ist denn das nun genau, wenn Minister, bzw stellvertretende Ministerpräsidentinnen nicht mehr wollen? So ganz bin ich da aus den bisherigen Ausführungen hier noch nicht schlau geworden. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 22:18 Uhr: | |
Da schreibt die FR Mist: Das Kabinett muß sowieso zum Beginn der Legislaturperiode ohnehin zurücktreten. Solange aber keine neue Regierung gewählt ist, muß die bestehende Regierung im Amt bleiben, bis ein neuer Ministerpräsident mit absoluter Mehrheit gewählt ist und der Landtag der von ihm gebildeten Regierung das Vertrauen ausspricht. Das könnte diesmal länger dauern. Wenn Corts schnell weg will, muß er noch in der alten Legislaturperiode gehen. |
PNK (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 09:38 Uhr: | |
Könnte er auch noch am Tag der konstituierenden Sitzung zurücktreten? Dnn wäredas "mit" der fr ja richtig. |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 09:54 Uhr: | |
Ich verstehe nicht ganz, wo die FR hier "Mist" schreiben sollte. Zumal sie größtenteils zitiert. Ein Minister kann natürlich immer gehen, ob noch in der alten Legislatur, am Tage der Konstituierung, oder danach (Art. 113 Abs. I d. Hess. Verfassung). Das ist doch kein Zwangsverhältnis, aus dem man nicht mehr heraus kann. Interessanter finde ich die Frage, was passiert, wenn die Minister nach dem Zusammentritt des Landtags zurücktreten (und bis dahin keine Regierungsmehrheit steht). Einen neuen Minister zu benennen dürfte ausscheiden. Im Bund wird dann gerne einem anderen Minister die Geschäfte übertragen, zuletzt wurde 2005 Umweltminister Jürgen Trittin auch Bundesministers für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Könnte Koch aber versuchen, auch einen neuen Minister zu installieren? Vor dem Zusammentritt des neuen Landtags könnte er ja versuchen, mit seiner alten Mehrheit noch schnell eine Kabinettsumbildung durchzuführen, die Minister ziehen dann unmittelbar in die Geschäftsführung ein. Nach Zusammentritt dürfte das schon wegegen der fehlenden Mehrheit ausgeschlossen sein, weswegen die Rechtsfrage, ob ein zurücgetretener, aber noch geschäfttsführender MP sein Kabinett umbilden kann, wohl unerheblich bleibt. In jedem Fall ist das nur ein Aspekt, der den Versuch einer weiterhin im Geschäft bleibenden Regierung Koch II unwahrscheinlich macht. Entweder es bildet sich noch eine Regierungsmehrheit - oder es gibt Neuwahlen. Weiß jemand, wie das bei der geschäftsführenden Regierung Börner war? |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 10:43 Uhr: | |
Mal eine Nachfrage zu den oben genannten Verfassungsartikeln: Nach §101 ist die neue Regierung erst geschäftsfähig, wenn ihr der Landtag das Vertrauen ausgesprochen hat. Aber ist es denn sicher, daß diese Vertrauensabstimmung namentlich durchgeführt werden muß? Denn die Bestimmungen unter §114 beziehen sich doch erst einmal nur auf "außerordentliche" Vertrauensfragen nach 114(1) und 114(2)? |
Johannes (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 10:58 Uhr: | |
Nach der Wahl 1982 gab es keine Mehrheit. Börner führte geschäftsführend weiter. Nach der Neuwahl 1983 wurde Börner von den Grünen wiedergewählt. |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 11:01 Uhr: | |
> Das ist doch kein Zwangsverhältnis, aus dem > man nicht mehr heraus kann. Da bin ich mir nicht sicher. Immerhin haben wir hier kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein Beamtenverhältnis (wenn auch auf Zeit) mit besonderen Pflichten. Ich könnte mir schon vorstellen, daß die Weiterführung der Geschäfte eine solche Pflicht darstellt, der man sich nicht ohne weiteres entziehen kann. Dem Rücktrittswunsch eines Ministers kann wohl nur entsprochen werden, wenn eine Weiterführung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist. |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 12:00 Uhr: | |
Da ist nicht nur die Verfassung eindeutig, die von einem jederzeitigen Rücktritt spricht. Auch das BRRG ist eindeutig: Wenn jemand seine Entlassung schriftlich verlangt, dann ist er (durch Verwaltungsakt) zu entlassen, ohne Ermessensspielraum (§ 41 Abs. 1 HBG). Allenfalls könnte dies noch durch den Dienstherren herausgeschoben werden, aber auch max. 3 Monate "zur Erledigung der Dienstgeschäfte". Alles andere wäre auch verfassungswidrig. Das wäre nicht nur eine Verletzung der Berufsfreiheit, sondern auch der allgemeinen Handlungsfreiheit und letztlich der Menschenwürde. Es gibt nur wenige gerechtfertigte Ausnahmen |
Philipp Wälchli
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 12:26 Uhr: | |
Na ja, "Rücktritt" bedeutet eben nicht automatisch "Beenden der Amtstätigkeit". Man kann eben sehr wohl im Amt sein, aber zurückgetreten. Der Beispiele gibt es genug. Dass eine Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte oder zumindest bestimmter Geschäfte besteht, kenne ich auch aus anderen Bereichen, so sind z. B. Universitätsangehörige auch nach einem Stellenwechsel oder nach der Emeritierung verpflichtet, z. B. noch während einiger Zeit (konkret ging es z. B. um eine Frist von 2 Jahren) Prüfungen (mindestens jener Studenten und v. a. Doktoranden, die sie zuvor schon betreuten) abzunehmen. Auch bei Richtern gibt es vielfach die Pflicht, Fälle, an denen sie beteiligt waren, noch bis zum Urteil zu betreuen, hingegen müssen/dürfen sie keine neuen Fälle annehmen. Das Problem in Hessen sieht, wie ich bereits früher monierte, daher besonders aus, weil es einem geschäftsführenden Ministerpräsidenten nicht ohne weiteres möglich ist, neue Minister zu ernennen. Sogar die Abberufung bedarf der Zustimmung des Landtags, allerdings wird umgekehrt in der LV nich klar ausgedrückt, wie eine Nachberufung von Ministern möglich wäre. Was das Verhältnis der Paragraphen 101 und 114 zueinander angeht, so scheint sich Par. 114 in der Tat auf sich selbst, d. h. auf ein Misstrauensvotum aus dem Landtag, zu beschränken, hingegen nichts im Hinblick auf die Vertrauensabstimmung gemäss Par. 101 auszusagen. Näheres müsste aber wohl durch die Geschäftsordnung geregelt sein; notfalls liesse sich das vielleicht auch noch schnell ändern. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 12:32 Uhr: | |
Die Verfassung ist in der Tat eindeutig: "Artikel 113. Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung. Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt. Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter." Nach dem Rücktritt der ganzen Regierung am 5.4. ( nach Art. 113 Abs. 2: "Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt.") können einzelne Minister logischerweise nicht mehr zurücktreten, weil sie eben bereits zurückgetreten sind. Sie MÜSSEN die Geschäfte fortführen. "Aber ist es denn sicher, daß diese Vertrauensabstimmung namentlich durchgeführt werden muß?" Sie muß nicht namentlich sein in diesem Fall. |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 12:32 Uhr: | |
@Tim: Ist denn mit diesen Paragraphen wirklich der politische Rücktritt eines Ministers gemeint? Denn dieser muß doch vom Regierungschef angenommen werden (also sehr wohl Handlungsspielraum). Dieses komplette den Bettel hinwerfen ist wohl jedem Beamten grundsätzlich möglich, aber dann verliert er doch wohl die Versorgungsansprüche - bei einem ordentlichen Rücktritt behält er sie ja. |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 13:47 Uhr: | |
@Thomas Frings: Wie gesagt, kein Beamter kann über eine Übergangsfrist hinaus, die in Hessen für Beamte allgemein maximal drei Monate beträgt, zu einem Dienst gezwungen werden. Zwangsdienste gibt es nach unserer Rechtsordnung nur in geregelten Ausnahmefällen wie Wehrpflicht. Wie sollte man das auch erzwingen können? Wird dem Minister ansonsten mit der Entlassung gedroht? Oder Kürzung der Bezüge, wo er doch eh nicht mehr arbeiten will? @Philipp: Ja, auch hier gibt es eine Regelung im HBG, dort steht was explizit für Schul- und Hochschullehrer. Die Detailregelung zeigt, dass im Umkehrschluss für alle Beamten, die eben keine solchen Lehrer sind, die drei Monate Regelung gilt. Ein Absatz für Minister oder andere politische Beamte ist nicht vorhanden. @Ralf: Mag sein, dass er dann die Bezüge verliert. Denke, dass die zurücktretenden Minister aber ohnehin einen Job in Aussicht haben, sonst würden sie ja vermutlich nicht eine Weiterbeschäftigung ablehnen. Es müsste aber noch ein Hess. Ministergesetz geben, in dem vielleicht Details geregelt sind. Habe ich hier leider nicht vorrätig, und im Internet scheint es auch nicht zugänglich zu sein. |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 14:53 Uhr: | |
@Tim: > Denke, dass die zurücktretenden Minister aber > ohnehin einen Job in Aussicht haben Das ist aber nur ein Teilaspekt. Dieser Job ersetzt ihnen das Ministergehalt, aber nicht die bisher verdiente Altersversorgung - das können beträchtliche Summen sein. Ich kenne das nur von den kommunalen Wahlbeamten: Für die gibt es keinen Rücktritt aus politischen Gründen. Wenn die ihre Amtszeit nicht voll ableisten, können sie zwar gehen, sind aber ihre Pension los. |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 18:36 Uhr: | |
@Ralf: Mag ja alles sein, aber die beiden Minister in Frage haben ja nun erklärt, dass sie zurücktreten werden. Ich denke, dass haben sie sich überlegt. Thomas Frings hat ja nur behauptet, dass sie das nach dem Ende der Legislatur nicht mehr können. Und ich habe entgegnet: Doch, sie können das dann immer noch (und unter den gleichen Bedingungen) wie vorher . |
Philipp Wälchli
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 19:43 Uhr: | |
Die Frage stellt sich nun einfach, welches Recht in diesem Fall vorgeht. Ist es in diesem Falle die Hessische Landesverfassung? Minister eines Bundeslandes sind ja nicht unbedingt einfache Beamte. Hierzulande unterscheidet man bspw. zwischen Beamten, Staatsangestellten und Magistraten. (Ich bin z. Z. bspw. Staatsangestellter, aber weder Beamter noch Magistrat, da ich einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag habe.) Beamte unterstehen dem Beamtenrecht, Magistrate hingegen bilden eine eigene Kategorie, für die besondere Regeln gelten. Z. B. sind Amtsdauer und Entlassung anders geregelt, da man eine Volkswahl schlecht nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten anfechten kann. Es stellt sich in concreto die Frage, ob für die hessischen Minister allgemeines Beamtenrecht gilt oder besonderes Recht, das dem allgemeinen vorgeht. Immerhin spricht die Hessische Landesverfassung von Ministern, dann aber von Landesbeamten. Das liesse den Schluss zu, dass hessische Minister keine Landesbeamten seien. Aber in der Tat müsste man sich einmal kundig machen, ob es so etwas wie ein Ministergesetz gibt. Andernfalls sind die aufgeworfenen Fragen kaum zu klären. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Freitag, 15. Februar 2008 - 14:16 Uhr: | |
Regierungsmitglieder sind keine Beamten. Das ergibt sich indirekt aus der hessischen Verfassung. Die Verfassung billigt Regierungsmitgliedern z.B. ausdrücklich ein Recht auf Besoldung zu. Das wäre bei Beamten überflüssig, denn die haben den Anspruch sowieso. Nach Art. 108 ernennt die Landesregierung die Landesbeamten, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Daraus kann in der Tat schließen, daß Regierungsmitglieder keine Beamten sind. Viele Vorschriften des BRRG passen auf Minister auch überhaupt nicht. Ein Beispiel: "§4 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt, 2.die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3.die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)." Auch das Gesetz über die Ministerbezüge legt den Schluß nahe, daß Minister nicht als Beamte gelten. Das Gesetz erklärt mehrfach, daß beamtenrechtliche Regelungen entsprechend anzuwenden seien. Das wäre völlig überflüssig, wenn Minister Beamte wären, das würde dann sowieso gelten. http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/13_Landesregierung/13-24-BezuegeG/BezuegeG.htm |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Freitag, 15. Februar 2008 - 15:02 Uhr: | |
@Thomas Frings: Sie versteifen sich hier auf eine falsche Position in einem hoffnungslosen Fall. In Deutschland kann NIEMAND auf Dauer gezwungen werden, einen bestimmten Beruf auszuüben. Das ist ein Grundrecht. Dabei ist völlig unerheblich, ob es sich um Beamte, Angestellte oder Personen mit einem Status sui generis handelt. Es gibt gesetzlich geregelte Eingriffsmöglichkeiten in dieses Grundrecht, wie etwa die Regelung im Hessischen Beamtengesetz für die Übergangsfristen. Das ist schon ein besonderes Zugeständnis, dass der Situation geschuldet ist, dass Beamte eine besondere Treupflicht gegenüber ihrem Dienstherren haben. Bei Angestellten (oder anderen Beschäftigungsformen) gibt es solche Regelungen noch nicht einmal. |
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