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Angaben zu Beruf, Stand, Akademischer...

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Juergen Vejmelka
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 11. März 2014 - 11:21 Uhr:   

Hallo liebe Mitleser,

ich suche bzgl. der Kommunwahl in BaWü noch weitere Informationen bzgl. Beruf, Stand, Akademischer Grad, Doktortitel auf den Wahlvorschlägen.

Die Kommunalwahlordnung ist hier ja sehr ungenau!

Ansonsten gibt es noch folgendes Dokument:

http://www.im.baden-wuerttemberg.de/fm7/1227/KomEuWHinweise%202014_07022014.pdf

Ich habe deshalb Fragen und habe auch die Landeswahlleiterin diesbezüglich angeschrieben. Evtl. kann mir aber auch hier jemand helfen.

Hier meine Argumentation (Ausschnitt):

================ Anfang der Argumentation ===================

Rückfragen zum Dokument mit

Quelle:
http://www.im.baden-wuerttemberg.de/de/Kommunalwahlen/83104.html?template=min_infmat_katalog_html&infmat_box_id=83033&referer=83104
http://www.kommunalwahl-bw.de/rechtliche_grundlagen.html

Dort steht auf Seite 46 unter Punkt 9.5.5 folgendes:
------------------------- schnipp ----------------------------
9.5.5 Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Anzugeben ist nicht der erlernte, sondern der aktuell ausgeübte Beruf. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht (z.B. Lehrerin, zur Zeit Hausfrau). Bei Rentnern sowie Pensionären kann zusätzlich die früher ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit angegeben werden. Wurde keine Tätigkeit ausgeübt, kann die berufliche Qualifikation (erlernter Beruf) akzeptiert werden. Im Übrigen sollte zwar den Wünschen der Bewerber zur Berufsangabe so weit wie möglich entsprochen werden; dabei ist jedoch auf eine Gleichbehandlung der Bewerber zu achten, um etwaigen Wahlanfechtungen (Verletzung der Chancengleichheit) zu begegnen.
Die Aufzählung der Angaben über die Bewerber in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KomWO ist abschließend. Titel und Hochschulgrade (z.B. Diplom-Ingenieur, Diplomverwaltungswirt FH) stellen keine Berufsbezeichnung dar; sie können aber akzeptiert werden, wenn die Einheitlichkeit der Angaben und die Gleichbehandlung der Bewerber gewahrt wird.
Der Doktorgrad („Dr.“) wird herkömmlicherweise als Namensbestandteil angesehen, wenn er im Melderegister (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 MG) gespeichert ist. Bei einem Professor bestehen im Hinblick auf die neuere Praxis bei Parlamentswahlen keine Einwendungen, dem Namen die Bezeichnung „Prof.“ voranzustellen. Ein Ordens- oder Künstlername kann zusätzlich zum bürgerlichen Namen angegeben werden, wenn er im Melderegister (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 MG) gespeichert ist.
Kandidieren Personen für mehrere Wahlen, sollen sich die Wahlausschüsse abstimmen, um möglichst einheitliche Angaben über diese Bewerber zu erreichen.
------------------------- schnipp ----------------------------

Hier habe ich Rückfragen zur rechtlichen Bewertung des folgenden Teilsatzes:
" Der Doktorgrad („Dr.“) wird herkömmlicherweise als Namensbestandteil angesehen, wenn er im Melderegister (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 MG) gespeichert ist."

Ich sehe dies nämlich nicht so und möchte deshalb wissen, wie Sie zu dieser rechtlichen Einschätzung kommen.

Allgemein gilt heute, dass der Doktorgrad ein akademischer Grad ist.

Vgl. hierzu:

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Akademischer_Grad

------------------------- schnipp ----------------------------
Bologna-Prozess in Europa

In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen (Hierarchiestufen) angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europäischen Ländern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z. B. Diplom und Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele Studiengänge haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umgestellt werden.

------------------------- schnipp ----------------------------

Interessant ist hier auch:

Quelle: http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/doktoranrede.htm#P16_1110


------------------------- schnipp ----------------------------

II. Rechtliche Qualifizierung des Doktorgrades

Voraussetzung des Anspruchs auf Anrede mit dem Doktorgrad ist die Qualifizierung des Doktorgrads als Namensbestandteil (§ 12 BGB). Die Judikatur vertritt hingegen die Auffassung, daß der akademische Grad (somit auch der Doktorgrad) kein Bestandteil des Namens ist.1 Das verwaltungsrechtliche Schrifttum ist der gleichen Meinung.2 Unklar ist das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird überwiegend im Anschluß an die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Doktorgrad kein Bestandteil des Namens ist.3 Es wird allerdings auch ausgeführt, "akademische Titel" gehören zum Namen4 bzw. seien Namensattribute.5 Die Unklarheiten beruhen darauf, daß in der zivilrechtlichen Literatur nicht hinreichend gewürdigt wird, daß der Doktorgrad (ebenso wie der Diplomgrad) (lediglich) ein von der Hochschule verliehender akademischer Grad ist. Statt dessen ist vielfach die Rede von "akademischen Titeln"6, die im Zusammenhang mit Adelstiteln oder Adelsbezeichnungen genannt werden, die gem. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV Teil des bürgerlichen Namens sind (soweit sie vor dem 14.08.1919 erworben worden sind).7

Daß der "Doktortitel" tatsächlich ein akademischer Grad ist, ergibt sich zwingend aus § 18 Abs. 2 HRG. Durch die Verleihung des Doktorgrades wird die erbrachte wissenschaftliche Leistung gewürdigt.8 Die Promotion ist eine Hochschulprüfung, wie viele andere Prüfungen auch, für die §§ 15 ff HRG entsprechend gelten.9 Mit dem (bürgerlichen) Namen hat dies nichts zu tun.

Irritationen mag es geben, weil der Doktorgrad in den Reisepaß oder Personalausweis eingetragen werden kann. Dies ergibt sich jedoch nicht deshalb, weil er ein Bestandteil des Namens ist, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetzgeberischer Regelung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG).10 Wäre der "Doktortitel" Namensbestandteil, so hätte es dieser gesetzlichen Regelungen nicht bedurft.

Schließlich ist darauf zu verweisen, daß in Personenstandsbüchern und -urkunden der Doktorgrad nur mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden darf. So gibt die Heiratsurkunde nur den wesentlichen Inhalt der Eintragung im Heiratsbuch wieder; die Angabe des akademischen Grades ist als wesentlicher Teil in § 63 PStG nicht aufgeführt und unterbleibt, wenn sie vom Betroffenen nicht gewollt ist.11

Da somit der akademische Grad kein Namensbestandteil ist, hat der Promovierte keinen sich aus § 12 BGB ergebenen Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad.12

------------------------- schnipp ----------------------------

Weiterhin bestätigt diese Einschätzung auch:

Quelle: http://www.komma-net.de/kommunikation/artikel/korrekte-anrede-der-mogel-mit-dem-doktortitel/

------------------------- schnipp ----------------------------

Die aktuelle Debatte um echte, erkaufte und ehrenhalber verliehene Doktortitel hat bei mir in dieser Woche das Telefon klingeln lassen. Journalisten wollten wissen: Ist die Anrede mit Doktortitel überhaupt noch zeitgemäß? Und: Ist der Doktortitel ein Namensbestandteil?
Der Doktortitel ist kein Namensbestandteil – wirklich nicht!

Häufig höre ich von Doktoren: „Aber dann müssten die Behörden (Stadtverwaltung, Finanzamt, Einwohnermeldeamt usw.) Unrecht haben. Auf meinem Personalausweis, in meinem Pass und auf meiner Steuerkarte trägt mein Name den Doktorzusatz.“ Warum akademische Grade nur Namenszusätze sind

In der Tat gibt es um akademische Grade (z.B. den Doktor-Titel) viel Verwirrung. Selbst wenn sie von vielen Behörden in den Personalausweis eingetragen werden, sind sie lediglich ein Namenszusatz und kein Namensbestandteil. Im Gegensatz zu Namensbestandteilen können Sie den „Doktor“ nicht an Kinder und Enkelkinder weitervererben.
Urteil des Bundesgerichtshofs

Akademische Grade sind keine Bestandteile des Familiennamens. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1962 (BGHZ 38, 380) ausgeführt, dass sich die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade aus der ständigen Übung ergebe, sie in die Personenstandsbücher und -urkunden aufzunehmen. Dies geschieht, obwohl sie weder Bestandteil des Namens seien noch dem Beruf zugerechnet werden könnten und es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung fehle. Der Doktor hat also keinen Rechtsanspruch auf die Anrede „Herr Doktor Mustermann“.

------------------------- schnipp ----------------------------

Somit komme ich zur rechtlichen Einschätzung, dass ein Doktorgrad nicht in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden darf, da dies vom Gesetz und der Verordnung nicht explizit hervorgehoben ist.
Weiterhin sind Doktorgrade und Diplom, Bachelor sowie Mastergrade insgesamt ebenso gleichzusetzen.

================ Ende der Argumentation ===================

Also liebe Mitforisten, wie seht Ihr das Ganze?

Interessant ist übrigens auch noch die Erweiterung der Frage nach Amtsbezeichnungen. Dann wird es richtig interessant.

Z. B. gibt es da folgendes:
http://www2.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/4000/14_4449_d.pdf

Also wie sieht es mit Amtsbezeichnungen im Wahlvorschlag aus, wenn es selbst Regelungen bzgl. Wahlkampf gibt.

Danke im Voraus für die Mitdiskussion!

Gruß,
Milkrun

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