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Deutscher Bundestag

15. Wahlperiode

Drucksache 15/4718

25.01.2005


Informationen zur im Kontext stehenden Entscheidungen: WP 215/02, Entscheidungen 2000–heute

[BT-Drucks. 15/4718, S. 1] Gesetzentwurf

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Manfred Grund, Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zur Korrektur der Grundmandatsklausel (Grundmandatskorrekturgesetz)

A. Problem

Das Bundeswahlgesetz enthält in § 6 zwei auf das gesamte Wahlgebiet bezogene Sperrklauseln von fünf vom Hundert sowie von drei Direktmandaten, um die mit dem Verhältniswahlsystem verbundene Gefahr des Aufkommens kleinster Parteien und der Parteienzersplitterung vorzubeugen. 1
Die Grundmandatsklausel sieht dabei als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung nach Landeslisten die Erringung von mindestens drei direkten Wahlkreissitzen vor. Die Zahl der notwenigen Mandate ist seit der Wiedervereinigung unverändert geblieben, obgleich sich damals sowohl die Zahl der Wahlberechtigten absolut als auch die Zahl der relativ notwendigen Stimmen für die Überwindung der Fünf-Prozent-Sperrklausel deutlich erhöht hat. 2
Es besteht bei der derzeitigen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskrepanz zwischen der Stimmenzahl, die aufzubringen ist, um die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, und der Stimmenzahl, mit der drei Wahlkreise direkt errungen werden können. 3
Die Zahl der notwendigen Grundmandate ist diesen Größenordnungen anzupassen. 4

B. Lösung

Das Gesetz ändert die Zahl bei der Grundmandatsklausel von drei auf fünf und erhöht damit proportional die Anzahl der mindestens notwendigen Grundmandate. 5

C. Alternativen

Verbleib bei der bisherigen Regelung. 6

[BT-Drucks. 15/4718, S. 2] D. Kosten

Die Durchführung des Wahlvorganges, die Wahlkreiseinteilung sowie sonstige verfahrensbezogene Regelungen werden durch die Änderung nicht beeinflusst, so dass sich keine administrativen Vollzugskosten ergeben. 7

[BT-Drucks. 15/4718, S. 3] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zur Korrektur der Grundmandatsklausel (Grundmandatskorrekturgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8

Artikel 1

Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Bundeswahlgesetz, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
9
In § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „in mindestens drei Wahlkreisen“ durch die Wörter „in mindestens fünf Wahlkreisen“ ersetzt.
10

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 11
Berlin, den 25. Januar 2005
Wolfgang Bosbach
Hartmut Koschyk
Thomas Strobl (Heilbronn)
Wolfgang Zeitlmann
Günter Baumann
Clemens Binninger
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Norbert Geis
Roland Gewalt
Ralf Göbel
Reinhard Grindel
Manfred Grund
Volker Kauder
Kristina Köhler (Wiesbaden)
Dorothee Mantel
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Stephan Mayer (Altötting)
Beatrix Philipp
Dr. Ole Schröder
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

[BT-Drucks. 15/4717, S. 4] Begründung

I. Handlungsbedarf

Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (Grundmandatsklausel). Bei dieser derzeitigen Regelung besteht jedoch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskrepanz zwischen der Stimmenzahl, die aufzubringen ist, um die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, und der Stimmenzahl, mit der drei Wahlkreise direkt errungen werden können: 12
So konnten bei der Wahl 1998 mit rund 180 000 Erststimmen drei Wahlkreismandate gewonnen werden; demgegenüber waren 2 355 288 Zweitstimmen erforderlich, um das Fünf-Prozent-Quorum zu erreichen. 13
Es stellt insoweit einen Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit dar, dass drei Direktmandate schon mit rund 0,6 Prozent aller Erststimmen erworben werden können, während die Überwindung der zweiten Sperrklausel in § 6 Bundeswahlgesetz (BWG) fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erfordert. 14
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist es der Beurteilung des Gesetzgebers anheim gegeben, auf wie viele Wahlkreiserfolge er für die Grundmandate als Ausdruck eines besonderen politischen Gewichts abhebt. 15
Nachdem der Gesetzgeber unmittelbar nach der Vergrößerung des Wahlgebiets durch die Wiedervereinigung Deutschlands die erforderliche Anzahl (drei Grundmandate) nicht erhöht hat, sollte nun eine Korrektur erfolgen, die die ursprünglichen Proportionen und Verhältnismäßigkeiten wieder annähernd herstellt. 16

II. Verfassungsrechtlich bedenkliche Diskrepanz

Nach § 10 Abs. 4 und 5 des Wahlgesetzes zum 1. und zum 2. Deutschen Bundestag vom 15. Juni 1949 (BGBl. 21; § 9 Abs. 4 BWG 1953) nahmen am Verhältnisausgleich auf Landesebene nur Parteien teil, für die in mindestens einem Wahlkreis des Landes ein Abgeordneter gewählt worden war. 17
Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) verschärfte die Grundmandatsklausel auf drei Direktmandate (§ 6 Abs. 4 BWG 1956). 18
Für die ersten gesamtdeutschen Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag 1990 wurde die Sperrklausel dahin abgemildert, dass fünf Prozent der Zweitstimmen entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in dem hinzugekommenen Wahlgebiet erworben sein mussten (vgl. die Übergangsregelung in § 53 Abs. 1 BWG i. d. F. vom 19. Oktober 1990 – BGBl. I S. 2218). 19
Bei 248 Wahlkreisen, in die das Wahlgebiet bis zur Wiedervereinigung aufgeteilt gewesen ist, war es nicht systemwidrig, den Gewinn von drei Wahlkreisen als adäquat vorauszusetzen. Im nunmehr gesamtdeutschen Wahlgebiet haben sich allerdings die Bedingungen der Verhältnis- und Mehrheitswahl in einer Weise auseinander entwickelt, die jedenfalls für die nächste Wahl eine Reaktion der Wahlgesetzgebung erforderlich macht. Die Grundmandatsklausel muss zumindest fünf Mandate verlangen. Die Zahl der Wahlberechtigten hat sich durch die Wiedervereinigung um rund 29 Prozent vergrößert. Dem steht aber noch unverändert dasselbe Quorum für die Grundmandate gegenüber, obgleich auch die Zahl der Wahlkreise nach der Wiedervereinigung zunächst von 248 auf 328 (um 32,3 Prozent) angehoben worden war. Mit dem 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 wurde die Anzahl der Wahlkreise von 328 auf 299 reduziert, womit die gesetzliche Mitgliedszahl des Bundestages von 656 auf 598 gesenkt worden ist. Die Anpassung der Zahl der Grundmandate an die vor der Wiedervereinigung geltenden Proportionalverhältnisse ist eine notwendige und angemessene Korrektur der Sperrklausel im Verhältniswahlsystem. 20

III. Inkrafttreten

Das Inkrafttreten muss rechtzeitig vor der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag erfolgen. 21

 


eingetragen von Matthias Cantow