Österreich (Nationalrat) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
Der Nationalrat besteht aus 183 Sitzen
Die Legislaturperiode beträgt seit der Nationalratswahl 2008 fünf Jahre (Vorher vier Jahre).
Aktiv wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr (bis zur Nationalratswahl 2006 das 18. Lebensjahr) spätestens mit Ablauf des Wahltages vollendet hat (§ 21 Nationalrats-Wahlordnung [NRWO]).
Passiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und spätestens mit Ablauf des Wahltages das 18. Lebensjahr (bis zur Nationalratswahl 2006 das 19. Lebensjahr) vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (§ 41 NRWO).
Jeder Wahlberechtigte hat nach § 36 NRWO nur eine Stimme (Parteistimme). Darüberhinaus kann er nach § 79 Abs. 1 NRWO jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
Das gesamte Wahlgebiet (Bundesrepublik Österreich) ist in 9 Landeswahlkreise (Bundesländer) eingeteilt, die wiederum in insgesamt 43 Regionalwahlkreise eingeteilt sind.
Jedem Landeswahlkreis werden vor der Wahl so viele der 183 Mandate zugeordnet, wie sich Einwohner nach der letzten Volkszählung dort ergeben und zwar nach dem Quotenverfahren nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer). Diese Mandate werden entsprechend an die Regionalwahlkreise unterverteilt (Diese Verteilung an die Regionalwahlkreise vor der Wahl hat allerdings keinen Einfluß auf die Verteilung der Mandate.)
Nach den §§ 100 Abs. 1, 107 Abs. 2 NRWO nehmen im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nur Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat [Grundmandat, d. h., eine regionale 20 % bis 25 % Hürde] oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
Im Landeswahlkreis (Bundesland) wird eine Wahlzahl bestimmt: Abgegebene gültige Stimmen durch die Zahl der dem Landeswahlkreis zugeordneten Mandate aufgerundet.
Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist (§ 97 NRWO)
Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen: Das heißt, an Bewerber, die halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen werden die Mandate in der Reihenfolger der Vorzugsstimmen zugeteilt. Die restlichen Mandate werden in der Reihenfolge der Regionalparteiliste zugeteilt.
Jede Partei, die die Sperrklausel überwunden hat, erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.
Die Landeslistenmandate gehen zuerst an die Bewerber, die mind. soviele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl erhalten haben, in der Reihenfolge der Vorzugsstimmen, die weiteren Mandate in der Reihenfolge, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind.
Dies ist der entscheidende Rechenschritt. Alle 183 Mandate werden bundesweit nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) an die Parteien verteilt.
Hat eine Partei dabei schon mehr Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren erhalten (Überhangmandate), werden entsprechend weniger Sitze an andere Parteien verteilt.
Die im dritten Ermittlungsverfahren berechneten Mandate werden abzüglich der in den ersten beiden Ermittlungsverfahren zugeteilten Sitzen den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen.